Das AG Frankfurt stellt klar: Eine Stundungsvereinbarung, in der sich der Mandant ausdrücklich zur Zahlung verpflichtet, ist ein kausales Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 66 StBerG ist ein legitimes Druckmittel – auch wenn sich Geschäftsführer "erpresst" fühlen.
Eine Stundungsvereinbarung, in der sich der Mandant ausdrücklich zur Begleichung von Steuerberaterrechnungen verpflichtet, ist ein kausales Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 66 StBerG ist ein legitimes Druckmittel, dessen Ausübung nur unter besonderen Umständen treuwidrig sein kann. Übertragungsarbeiten beim Steuerberaterwechsel sind nicht gesondert abrechnungsfähig (§ 12 StBVV).
Der Steuerberater war für eine GmbH tätig und erbrachte diverse Leistungen: Lohnbuchhaltung, Bilanzen, Buchführung und Steuererklärungen. Im Zeitraum vom 30.12.2021 bis 30.05.2022 stellte er insgesamt sieben Rechnungen über 3.966,49 €.
Die Geschäftsbeziehung endete zum Jahreswechsel 2021/22. Die Mandantin hatte einen neuen Steuerberater beauftragt und forderte die Herausgabe der Steuerunterlagen. Der Steuerberater machte sein Zurückbehaltungsrecht geltend, da die Rechnungen unbezahlt waren.
Am 04.03.2022 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die als "Stundungsvereinbarung" überschrieben war. Darin verpflichtete sich der Steuerberater, die Steuerunterlagen an die Mandantin oder den neuen Steuerberater herauszugeben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Mandantin, den bis dahin aufgelaufenen Gesamtbetrag aus den ersten sechs Rechnungen in Höhe von 3.671,37 € bis 31.12.2022 zu zahlen.
Die siebte Rechnung vom 30.05.2022 über 295,12 € (Export der Mandantendaten) war nicht Gegenstand der Stundungsvereinbarung.
Die Mandantin verweigerte die Zahlung und brachte folgende Einwendungen vor:
Die Stundungsvereinbarung sei kein Schuldanerkenntnis, sondern lediglich eine Zahlungsvereinbarung ohne Anerkennung der Forderung.
Die Geschäftsführer hätten sich vom Steuerberater "erpresst" gefühlt. Der Steuerberater sei seiner Pflicht zur Herausgabe der Steuerunterlagen nicht nachgekommen, auch nicht vor Stellung der Rechnungen. Ein Zurückbehaltungsrecht habe ihm nicht zugestanden.
Selbst wenn man von einem Schuldanerkenntnis ausginge, könnten rechtliche und steuerliche Laien wie die Geschäftsführer nicht auf Einwendungen verzichten, die sie nicht gekannt hätten.
Die Mandantin griff die einzelnen Rechnungen rechtlich und tatsächlich umfangreich an.
Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage überwiegend statt und verurteilte die Mandantin zur Zahlung von 3.671,37 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 381,40 €.
Die Klage wurde lediglich hinsichtlich der siebten Rechnung über 295,12 € (Export der Mandantendaten) abgewiesen.
✅ JA - Kausales Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB
Das Gericht stellte fest, dass Nr. 3 der Vereinbarung "keinerlei Interpretationsspielraum offen" lässt. Die Mandantin verpflichtete sich "ausdrücklich" zur Begleichung. Es handelt sich um eine "unmissverständliche Vereinbarung" – keine Auslegung erforderlich.
Zitat des Gerichts: "Es liegt fern, einer exakt formulierten Vereinbarung einen abweichenden Sinn zu unterlegen unter Berufung auf Auslegungsregeln, die für Zweifelsfälle entwickelt worden sind."
✅ JA - § 66 StBerG rechtfertigt Zurückbehaltung
Dem Zurückbehaltungsrecht aus § 66 StBerG wohnt dieser "Mechanismus von Gesetzes wegen inne". Der Mandant kann Unterlagen jederzeit im vorläufigen Rechtsschutz herausverlangen. Nur unter besonderen Umständen kann die Ausübung treuwidrig sein.
Das Gericht bestätigt ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des Druckmittels. Dass sich die Geschäftsführer unter Druck gesetzt fühlten, ist systemimmanent und ändert nichts an der Rechtmäßigkeit.
❌ NEIN - Aber hier irrelevant
Außerhalb des Verbraucherschutzrechts gilt: Geschäftsteilnehmer tragen das Risiko, rechtliche Konsequenzen nicht überblickt zu haben. Die Mandantin ist keine Verbraucherin, sondern eine juristische Person. Alle Umstände waren vorher bekannt – nur die rechtliche Beratung kam später.
Zitat des Gerichts: "Es trifft zu, dass man auf Einwendungen, die erst später entstehen, nicht ohne Weiteres verzichtet – aber hier waren sämtliche Umstände vorher bekannt, es gab keinerlei neue tatsächliche Entwicklungen, nur die rechtliche Beratung kam später."
❌ NEIN - Nicht gesondert abrechnungsfähig
§ 12 Abs. 1 StBVV: Die Angelegenheit dauert bis zur Erledigung. § 12 Abs. 2 StBVV: Gebühren nur einmal pro Angelegenheit. Der Export von Mandantendaten gehört zur Erledigung. Alternative: Honorarvereinbarung wäre möglich gewesen.
1. Stundungsvereinbarungen klar formulieren
Nehmen Sie eine explizite Verpflichtung zur Zahlung in die Vereinbarung auf. Vermeiden Sie schwammige Formulierungen. Ein klares Schuldanerkenntnis wirkt wie ein "rechtlicher Schutzschild" gegen spätere Einwendungen.
2. Zurückbehaltungsrecht ist legitimes Druckmittel
§ 66 StBerG ist gesetzlich vorgesehen und rechtmäßig. Der Mandant kann bei Eilbedürftigkeit vorläufigen Rechtsschutz nutzen. Nur in Ausnahmefällen ist die Ausübung treuwidrig.
3. Übertragungsarbeiten nicht gesondert abrechnen
Der Export von Daten und Übertragungsarbeiten gehören zur Erledigung der Angelegenheit. Alternative: Treffen Sie eine Honorarvereinbarung für diese Tätigkeiten.
4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
Eine 1,3-Geschäftsgebühr nebst TK-Pauschale ist erstattungsfähig. Die Verzinsung ergibt sich jedoch nur aus § 291 BGB, nicht ab Mahnung.
Vorsicht bei Stundungsvereinbarungen: Eine Stundungsvereinbarung ist ein Schuldanerkenntnis. Holen Sie rechtliche Beratung ein, bevor Sie unterschreiben. Prüfen Sie Einwendungen vorher – später ist es zu spät.
Zurückbehaltungsrecht ist rechtmäßig: Bei Eilbedürftigkeit können Sie vorläufigen Rechtsschutz nutzen. Der Druck durch das Zurückbehaltungsrecht ist systemimmanent und rechtlich gewollt.
Geschäftsführer tragen Risiko: Außerhalb des Verbraucherschutzes sind Sie selbst verantwortlich. "Wusste nicht" ist kein Argument. Juristische Personen gelten als professionelle Marktteilnehmer.
§ 781 BGB
Schuldanerkenntnis
§ 66 StBerG
Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters
§ 12 Abs. 1 StBVV
Angelegenheit dauert bis zur Erledigung
§ 12 Abs. 2 StBVV
Gebühren nur einmal pro Angelegenheit
§§ 280, 286, 288 BGB
Verzug und Schadensersatz
§ 291 BGB
Prozesszinsen
Erfolgsquote: 92,6% (3.671,37 € von 3.966,49 € zugesprochen)
Dauer: Ca. 1 Jahr (Klage 2023, Urteil März 2024)
Besonderheit: Das Schuldanerkenntnis durch die Stundungsvereinbarung war entscheidend für den Erfolg. Das Gericht bestätigt ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des Zurückbehaltungsrechts und erteilt dem "Wusste nicht"-Einwand außerhalb des Verbraucherschutzes eine klare Absage.