Das OLG Düsseldorf bestätigt das Recht des Steuerberaters, elektronische Buchhaltungsdaten zurückzubehalten, bis sämtliche Honorarforderungen beglichen sind. Die Konnexität muss für jede konkrete Angelegenheit separat geprüft werden.
Ein Steuerberater kann sein Zurückbehaltungsrecht an elektronischen Buchhaltungsdaten geltend machen, bis alle Honorarforderungen aus dem Mandatsverhältnis beglichen sind. Die Konnexität zwischen zurückbehaltenen Unterlagen und offenen Forderungen muss für jede konkrete Angelegenheit gesondert geprüft werden.
Der Kläger (Steuerberater) war für die Beklagte (Mandantin) tätig und erstellte unter anderem Finanzbuchhaltungen. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses forderte die Beklagte die Herausgabe der elektronischen Buchhaltungsdaten.
Der Kläger verweigerte die Herausgabe mit Verweis auf sein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 66 Abs. 2 StBerG, da noch Honorarforderungen in Höhe von 4.284,00 € offen standen. Die Beklagte bestritt die Höhe der Forderung und verlangte die sofortige Herausgabe der Daten.
Streitig war, ob der Steuerberater berechtigt war, die elektronischen Buchhaltungsdaten zurückzubehalten, bis die offenen Honorarforderungen beglichen sind, und ob die Konnexität zwischen den zurückbehaltenen Daten und den offenen Forderungen gegeben war.
Das OLG Düsseldorf gab der Klage statt und bestätigte das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an den elektronischen Buchhaltungsdaten.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 66 Abs. 2 StBerG, der dem Steuerberater ein Zurückbehaltungsrecht an Handakten und Unterlagen einräumt, bis seine Gebühren- und Auslagenerstattungsansprüche befriedigt sind.
"Der Steuerberater hat für seine Gebühren- und Auslagenerstattungsansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten und an den Unterlagen, die er aus Anlass seiner Berufsausübung erhalten hat."
Das Gericht stellte klar, dass das Zurückbehaltungsrecht nicht auf physische Unterlagen beschränkt ist, sondern auch elektronische Daten umfasst. Die elektronischen Buchhaltungsdaten sind als "Unterlagen" im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG zu qualifizieren.
Die erforderliche Konnexität zwischen den zurückbehaltenen Unterlagen und den offenen Forderungen war gegeben, da die elektronischen Buchhaltungsdaten im Rahmen der Mandate erstellt wurden, für die noch Honorarforderungen offen standen.
Das Gericht betonte, dass die Konnexität für jede konkrete Angelegenheit separat zu prüfen ist. Es genügt nicht, dass irgendwelche Forderungen aus dem Mandatsverhältnis offen sind; vielmehr muss ein Zusammenhang zwischen den zurückbehaltenen Unterlagen und den konkreten offenen Forderungen bestehen.
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Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012, Az. I-23 U 169/11