Rahmengebühren in der StBVV

Rahmengebühren in der StBVV

Rechtssichere Gebührenbestimmung nach § 11

Wie Sie als Steuerberater Gebühren nach § 11 StBVV rechtssicher bestimmen und welche Kriterien Sie dabei beachten müssen. Ein umfassender Leitfaden zu Rahmengebühren, Gebührenpraxis und häufigen Fallstricken.

Einleitung

Die Bundesregierung hat am 6. November 2024 eine Änderung der Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB) beschlossen. Die ursprünglich geplante Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde ausgegliedert und steht noch aus. Eine moderate Gebührensteigerung erscheint notwendig, da Steuerberater mit Personalmangel, Inflation und zunehmender Bürokratiebelastung konfrontiert sind.

Gleichzeitig sind Mandanten zunehmend weniger bereit, auskömmliche Honorare zu bezahlen. In diesem Spannungsfeld kommt der rechtssicheren Gebührenbestimmung nach § 11 StBVV besondere Bedeutung zu. Rahmengebühren sind das Grundkonzept der Gebührenbestimmung in der StBVV.

Wichtig zu wissen

Die StBVV benennt für die allermeisten Tätigkeiten keine konkrete Gebühr, sondern einen Gebührenrahmen. Der Steuerberater muss die konkrete Gebühr innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen bestimmen.

Was sind Rahmengebühren?

Rahmengebühren bedeuten, dass die StBVV für die meisten Tätigkeiten keinen festen Gebührensatz vorgibt, sondern einen Gebührenrahmen (z.B. 1/10 bis 6/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A). Der Steuerberater bestimmt die konkrete Gebühr gemäß § 11 Satz 1 StBVV einseitig nach billigem Ermessen.

Dabei muss der Berater alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls im Lichte der Interessen von Berater und Mandant abwägen. Neben den in § 11 StBVV ausdrücklich genannten Kriterien kann er weitere Umstände berücksichtigen.

Rechtliche Grundlage: § 11 StBVV

§ 11 Gebühren in besonderen Fällen

(1) In den Fällen, in denen ein Rahmen für die Gebühr vorgesehen ist, bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden.

(2) Ist eine Zeitgebühr vorgesehen, bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Kriterien zur Gebührenbestimmung nach § 11 StBVV

Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit

Der durchschnittliche Berater als Maßstab

Die Kriterien "Umfang und Schwierigkeit" sind objektive Kriterien ohne Ansehung des konkret tätigen Beraters. Ein unerfahrener Berater kann keine besonders hohe Gebühr abrechnen, weil er sich länger mit der Materie auseinandersetzen muss. Umgekehrt hätte ein erfahrener Berater das Nachsehen, weil er die Angelegenheit schneller erledigt.

Es kann nicht Sinn und Zweck von § 11 StBVV sein, Kompetenz und Erfahrung zu sanktionieren. Der Maßstab ist daher immer der durchschnittliche Berater mit durchschnittlicher Erfahrung und Kompetenz.

Praxistipp

Maßstab ist immer der durchschnittliche Berater, nicht Ihre persönliche Erfahrung. Unerfahrenheit rechtfertigt keine höhere Gebühr, besondere Erfahrung wird nicht sanktioniert.

Kataloge einfacher und schwieriger Tätigkeiten

Pauschalisierungen sind nicht zielführend. Erforderlich ist immer eine Betrachtung der Tatsachen und Rechtsfragen im Einzelfall. Etwaige Erfahrungswerte können Anlass geben, die Schwierigkeit besonders genau zu überprüfen, ersetzen aber nicht die Einzelfallprüfung.

Mitwirkung des Mandanten

Der Mandant kann Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit beeinflussen. Die Gebühr kann erhöht werden, wenn das Verhalten des Mandanten den Aufwand erhöht (zurückhaltende Mitarbeit, umfangreiche Erörterungsgespräche). Umgekehrt wirkt sich besonders sorgfältige Zuarbeit gebührenmindernd aus.

Beispiel: Mitwirkung des Mandanten

Mandant A (gebührenerhöhend):

Zurückhaltende Mitarbeit, unvollständige Unterlagen, viele Rückfragen erforderlich, umfangreiche Erörterungsgespräche → höhere Gebühr gerechtfertigt

Mandant B (gebührenmindernd):

Sorgfältige Zuarbeit, vollständige Unterlagen, klare Kommunikation, wenig Rückfragen → niedrigere Gebühr angemessen

Wiederholte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt

Wiederholte Bearbeitung kann eine höhere Gebühr auslösen. Ist die wiederholte Auseinandersetzung allerdings allein den Betriebsabläufen geschuldet, wirkt das nicht gebührenerhöhend. Der Berater muss seine Kanzlei so organisieren, dass Mandate effektiv bearbeitet werden. Mängel in der Organisationsstruktur dürfen nicht zur Grundlage einer Gebührenerhöhung gemacht werden.

Achtung

Organisationsmängel in Ihrer Kanzlei sind nicht gebührenerhöhend. Wiederholte Bearbeitung aufgrund interner Abläufe rechtfertigt keine höhere Gebühr.

Bedeutung der Angelegenheit

Die Bedeutung der Angelegenheit ist wesentlich für die Gebührenbestimmung. Sie ist aus der Perspektive des Steuerpflichtigen (Mandanten) zu ermitteln. Für die Gebührenhöhe ist unerheblich, ob die Angelegenheit für die Rechtsfortbildung von besonderer Relevanz ist. Unbeachtlich ist außerdem der Gegenstandswert, welcher schon durch den Gebührenwert berücksichtigt wird.

Beispiel: Gebäude-AfA-Streit

Ein Steuerberater streitet über die Höhe der Gebäude-AfA. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind im konkreten Veranlagungsjahr überschaubar. Der Mandant erkennt die praktische Bedeutung für die Folgejahre nicht. Er hat damit keine subjektive Vorstellung von der Bedeutung, sehr wohl aber ein gesteigertes objektives Interesse.

Regelung des § 11 StBVV: Es genügt ein gesteigertes objektives Interesse an der Angelegenheit. Nicht erforderlich, dass der Auftraggeber die besondere Bedeutung verstanden und zutreffend eingeordnet hat.

Praxistipp

Sowohl subjektive Vorstellungen des Mandanten als auch objektives Interesse sind relevant. Auch wenn der Mandant die Bedeutung nicht erkennt, kann ein objektiv gesteigertes Interesse eine höhere Gebühr rechtfertigen.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers

Dies ist das dritte Kriterium bei der Gebührenbestimmung. Unterdurchschnittlicher Verdienst oder geringes Vermögen spricht für einen zurückhaltenden Gebührenansatz. Überdurchschnittlicher Verdienst oder umfangreiches Vermögen gestattet eine höhere Gebühr.

Anknüpfungspunkt können die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten sein. Hierbei kommt es nur auf die Person an, die den Berater beauftragt. Die Verhältnisse eines gegebenenfalls erstattungspflichtigen Dritten sind grundsätzlich ohne Belang.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Nach überwiegender Ansicht: Zeitpunkt der Rechnungsstellung

Nach hiesiger Auffassung: Abschluss der Arbeiten (objektiv zu bestimmender Zeitpunkt)

Begründung: Diese Auffassung verhindert Manipulation durch Verschiebung der Rechnungslegung. Der Abschluss der Arbeiten ist ein objektiv zu bestimmender Zeitpunkt.

Wichtig

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss der Arbeiten, nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Dies verhindert Manipulation und sorgt für einen objektiv bestimmbaren Zeitpunkt.

Besonderes Haftungsrisiko

Dies ist das letzte typisierte Kriterium des § 11 StBVV. Im Unterschied zu den vorbezeichneten Kriterien ist die Berücksichtigung optional ("kann"). Ein besonderes Haftungsrisiko wird unter anderem dann angenommen, wenn der Steuerberater an die vorherige Arbeit eines anderen Beraters anknüpft.

Begründung: Der neue Berater muss Wertungen entweder im Vertrauen übernehmen oder überprüfen. Diese Auffassung erscheint praxisgerecht, denn kein Steuerberater wird eine frühere Buchhaltung vollständig bei Mandatsübernahme überprüfen können.

Praxistipp

Besonderes Haftungsrisiko liegt insbesondere bei Mandatsübernahme von einem anderen Berater vor. Sie müssen entscheiden, ob Sie die Wertungen übernehmen oder überprüfen – beides birgt Risiken.

Unbenannte Kriterien

Neben den ausdrücklich in § 11 StBVV genannten Kriterien ist eine Vielzahl weiterer Kriterien denkbar. Die Aufzählung in § 11 StBVV ist nicht abschließend. Dies folgt aus dem Wortlaut: "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls". Die im Gesetz benannten Kriterien haben aber Leitfunktion ("vor allem").

Anerkannte und nicht anerkannte Kriterien

✓ Besondere Qualifikation und Spezialisierung: Ja, wenn durch kostenaufwendige Fortbildungen erworben

✗ Reputation: Nein, schon objektiv kaum messbar

✗ Geschäftskosten: Nein, gemäß § 3 Abs. 2 StBVV außer Acht zu lassen

✓ Besondere Eilbedürftigkeit: Ja, wenn andere Arbeiten unterbrochen werden müssen

Checkliste: Unbenannte Kriterien

  • ✓ Besondere Qualifikation (z.B. Fachanwalt, Fachberater)
  • ✓ Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete
  • ✓ Eilbedürftigkeit der Angelegenheit
  • ✗ Reputation des Beraters
  • ✗ Geschäftskosten und Kostensteigerungen

Frühere Gebührenpraxis als Kriterium

Beispiel

Ein Steuerberater ist seit vielen Jahren mit der Erstellung der Jahressteuererklärungen eines Mandanten beauftragt. Der Berater hat stets zu einem eher geringen Gebührensatz abgerechnet. Die zuletzt vorgenommenen Erklärungen rechnet er nun erstmalig zur Mittelgebühr ab. Der Mandant verlangt hingegen, dass der Berater die bisherige Gebührenpraxis fortsetzt.

Keine konkludente Einigung über die Gebührenhöhe

Denkbar ist eine konkludente Einigung auf Fortsetzung der früheren Gebührenpraxis. In den meisten Fällen wird sich ein entsprechender Wille jedoch nicht ermitteln lassen (§§ 133, 157 BGB). Beiden Parteien dürfte bekannt sein, dass sich der Steuerberater stets mit neuen Sachverhalten auseinandersetzen muss. Daher darf keine Partei ohne ausdrückliche Erklärung darauf vertrauen, dass auch diese neuen Sachverhalte genauso abgerechnet werden.

Zudem droht Formnichtigkeit nach § 125 BGB. Vergütungsvereinbarungen bedürfen nach § 4 StBVV grundsätzlich der Textform. § 4 StBVV gilt allerdings nur dann, wenn der Berater eine höhere als die gesetzliche Gebühr verlangen möchte.

Achtung

Vergütungsvereinbarungen bedürfen der Textform (§ 4 StBVV). Eine konkludente Einigung auf Fortsetzung der früheren Gebührenpraxis ist in den meisten Fällen nicht anzunehmen.

Mögliches Kriterium für die Gebührenbestimmung nach § 11 StBVV

Eine gefestigte Gebührenpraxis kann allerdings ein Kriterium zur Bestimmung der Gebührenhöhe sein. § 11 StBVV ordnet nicht nur die Berücksichtigung aller Umstände an, sondern gerade auch eine Gebührenbestimmung nach dem Grundsatz der Billigkeit. Sowohl Berater als auch Mandant müssen darauf vertrauen dürfen, dass eine gefestigte Abrechnungspraxis auch in Zukunft nicht völlig außer Acht bleibt.

Eine gefestigte Gebührenpraxis kann deshalb als sonstiges Kriterium herangezogen werden, es sei denn, der gebührenrelevante Sachverhalt weicht von den früheren Sachverhalten erheblich ab.

Bezogen auf das obige Beispiel kann dies zu zwei Ergebnissen führen:

1. Vergleichbare Sachverhalte:

Wenn sich die zuletzt erstellten Erklärungen im Hinblick auf die in § 11 StBVV genannten Kriterien ähnlich darstellen wie die Erklärungen, die der Berater in früheren Jahren für den gleichen Mandanten angefertigt hat, muss er die frühere Gebührenpraxis als ungeschriebenes Kriterium heranziehen. Er muss von der Mittelgebühr einen angemessenen Abschlag vornehmen, um die frühere Gebührenpraxis billigerweise zu berücksichtigen.

2. Abweichende Sachverhalte:

Stellen sich die zuletzt erstellten Erklärungen hingegen gänzlich anders dar als die früheren Erklärungen, kann das Kriterium der gefestigten Gebührenpraxis außer Acht bleiben. Der Berater könnte hier also zur Mittelgebühr abrechnen.

Praxistipp

Frühere Gebührenpraxis ist nur relevant, wenn der letzte Sachverhalt mit den früheren Sachverhalten vergleichbar ist. Bei erheblichen Abweichungen können Sie die frühere Praxis außer Acht lassen.

Praktische Hinweise

Checkliste: Gebührenbestimmung nach § 11 StBVV

1. Umfang und Schwierigkeit

Maßstab ist der durchschnittliche Berater. Mitwirkung des Mandanten und wiederholte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt können gebührenerhöhend wirken.

2. Bedeutung der Angelegenheit

Aus Perspektive des Mandanten zu ermitteln. Sowohl subjektive Vorstellungen als auch objektives Interesse sind relevant.

3. Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss der Arbeiten, nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

4. Besonderes Haftungsrisiko

Optional zu berücksichtigen, insbesondere bei Anknüpfung an vorherige Arbeit eines anderen Beraters.

5. Unbenannte Kriterien

Besondere Qualifikation und Spezialisierung sind relevant, nicht aber die Reputation. Geschäftskosten bleiben außer Acht. Eilbedürftigkeit kann gebührenerhöhend wirken.

6. Frühere Gebührenpraxis

Kann als sonstiges Kriterium bei der Gebührenbestimmung berücksichtigt werden, sofern der letzte gebührenrelevante Sachverhalt mit den früheren Sachverhalten vergleichbar ist.

Häufig gestellte Fragen

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