Steuerberater und Mandant bei Vertragsunterzeichnung
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Schuldanerkenntnis bei Steuerberaterhonoraren

Stundungsvereinbarungen mit Schuldanerkenntnis schaffen Rechtssicherheit

Veröffentlicht: 10. Januar 2026Lesezeit: ca. 15 Minuten

Leitsatz: Eine Stundungsvereinbarung, in der sich der Mandant ausdrücklich zur Zahlung von Steuerberaterrechnungen verpflichtet, ist ein wirksames Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) oder Schuldversprechen (§ 780 BGB). Beide Varianten wirken wie ein "rechtlicher Schutzschild" gegen spätere Einwendungen und schaffen Rechtssicherheit für beide Seiten.

Was ist ein Schuldanerkenntnis?

Ein Schuldanerkenntnis ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der eine Person anerkennt, dass sie eine bestimmte Schuld gegenüber einer anderen Person hat. Im Kontext von Steuerberaterhonoraren bedeutet dies: Der Mandant bestätigt schriftlich, dass er die offenen Rechnungen des Steuerberaters schuldet und verpflichtet sich zur Zahlung. Diese Erklärung hat weitreichende rechtliche Konsequenzen und schafft eine neue, eigenständige Rechtsgrundlage für die Forderung.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt zwei Varianten des Schuldanerkenntnisses, die sich in ihrer rechtlichen Wirkung unterscheiden. Beide Varianten sind in der Praxis des Steuerberater-Inkassos relevant und werden von Gerichten anerkannt. Die Wahl zwischen den beiden Varianten hängt von der konkreten Formulierung der Stundungsvereinbarung ab.

§ 780 BGB: Selbstständiges Schuldversprechen

Das selbstständige Schuldversprechen nach § 780 BGB ist eine abstrakte Verpflichtungserklärung. "Abstrakt" bedeutet, dass die Verpflichtung unabhängig von der ursprünglichen Forderung (dem "Grundgeschäft") besteht. Der Schuldner verspricht, eine bestimmte Leistung zu erbringen, ohne dass es auf die Gültigkeit oder Berechtigung der ursprünglichen Forderung ankommt. Diese Variante bietet dem Gläubiger (Steuerberater) den stärksten Schutz, da spätere Einwendungen gegen die Ursprungsforderung grundsätzlich nicht mehr möglich sind.

Für die Wirksamkeit eines selbstständigen Schuldversprechens ist die Schriftform erforderlich (§ 780 Satz 1 BGB). Die Erklärung muss eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Eine mündliche Vereinbarung oder ein einfacher E-Mail-Austausch genügt nicht. Diese Formvorschrift dient dem Schutz des Schuldners vor übereilten Verpflichtungen.

§ 781 BGB: Kausales Schuldanerkenntnis

Das kausale Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB bezieht sich ausdrücklich auf die ursprüngliche Forderung (das "Kausalverhältnis"). Der Schuldner erkennt an, dass die Forderung aus dem Grundgeschäft besteht und verpflichtet sich zur Zahlung. Im Gegensatz zum selbstständigen Schuldversprechen bleibt hier der Bezug zur Ursprungsforderung erhalten. Einwendungen gegen die Ursprungsforderung sind theoretisch noch möglich, aber in der Praxis stark eingeschränkt.

Auch für das kausale Schuldanerkenntnis gilt die Schriftform (§ 781 Satz 1 BGB). Die praktische Wirkung unterscheidet sich vom selbstständigen Schuldversprechen nur geringfügig. Beide Varianten führen dazu, dass der Schuldner sich später nicht mehr auf Einwendungen berufen kann, die ihm zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Gerichte sprechen hier von einem "Verzicht auf Einwendungen" oder einer "Präklusion".

Die Wirkung: Rechtlicher Schutzschild

Beide Varianten des Schuldanerkenntnisses wirken wie ein "rechtlicher Schutzschild" für den Steuerberater. Sobald der Mandant eine Stundungsvereinbarung mit Schuldanerkenntnis unterschrieben hat, kann er sich in einem späteren Rechtsstreit nicht mehr auf Einwendungen berufen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits bekannt waren. Typische Einwendungen wie "Die Rechnung ist zu hoch", "Die Leistung war mangelhaft" oder "Der Gegenstandswert ist nicht nachvollziehbar" greifen dann nicht mehr.

Diese Wirkung ist besonders wichtig, wenn der Steuerberater sein Zurückbehaltungsrecht nach § 66 StBerG ausgeübt hat und der Mandant unter Zeitdruck steht. In solchen Situationen kommt es häufig vor, dass der Mandant zunächst die Stundungsvereinbarung unterschreibt, um die Unterlagen zu erhalten, und später versucht, die Forderung anzugreifen. Das Schuldanerkenntnis verhindert genau diese nachträgliche Infragestellung und schafft Rechtssicherheit.

Praxisbeispiel 1: LG Frankfurt – Selbstständiges Schuldversprechen

Gericht

Landgericht Frankfurt am Main

Datum

07.04.2025

Aktenzeichen

Az. 2-08 O 109/24

Erfolgsquote

66%

Sachverhalt

Ein Steuerberater war für eine GmbH tätig und erbrachte diverse Leistungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuervoranmeldungen, Einsprüchen, Betriebsprüfungen, Buchführung und Jahresabschlüssen. Die Gesamtforderung belief sich auf 8.965,28 €, verteilt auf neun unbezahlte Rechnungen. Ab dem 01.01.2022 hatte die Mandantin einen neuen Steuerberater beauftragt und forderte die Herausgabe der Steuerunterlagen. Der Steuerberater machte sein Zurückbehaltungsrecht nach § 66 StBerG geltend.

Am 04.03.2022 schlossen die Parteien eine "Stundungsvereinbarung" über die ersten drei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von 4.633,26 €. Darin verpflichtete sich der Steuerberater, die Steuerunterlagen (physisch sowie elektronisch) innerhalb von sieben Tagen herauszugeben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Mandantin ausdrücklich, den Gesamtbetrag bis spätestens 31.12.2022 zu zahlen. Die weiteren sechs Rechnungen über 4.332,02 € waren nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Argumentation der Beklagten

Die Mandantin verweigerte die Zahlung und brachte umfangreiche Einwendungen vor. Sie argumentierte, die Stundungsvereinbarung sei kein Schuldanerkenntnis, sondern lediglich eine Zahlungsvereinbarung ohne Anerkennung der Forderung. Zudem fühlten sich die Geschäftsführer vom Steuerberater "erpresst", da dieser sein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt habe. Die Mandantin griff die einzelnen Rechnungen rechtlich und tatsächlich an: Gegenstandswerte seien nicht nachvollziehbar, Gebühren über der Mindestgebühr seien nicht erläutert, und die "Toleranz-Rechtsprechung" des anwaltlichen Gebührenrechts müsse auch für Steuerberater gelten. Besonders die Rechnung für Übertragungsarbeiten sei nicht abrechnungsfähig.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt gab der Klage überwiegend statt und verurteilte die Mandantin zur Zahlung von 5.915,85 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klage wurde teilweise abgewiesen (3.049,43 €), was einer Erfolgsquote von 66% entspricht. Das Gericht stellte fest, dass die Stundungsvereinbarung ein selbstständiges Schuldversprechen gemäß § 780 BGB enthält. Die Mandantin habe sich "ausdrücklich" zur Zahlung verpflichtet, was wie ein "rechtlicher Schutzschild" gegen spätere Einwendungen wirke.

Besonders wichtig sind folgende Kernaussagen des Urteils: Das Zurückbehaltungsrecht nach § 66 StBerG ist ein legitimes Druckmittel und rechtfertigt nicht den Vorwurf der "Erpressung". Geschäftsführer einer GmbH können sich nicht auf den "Wusste nicht"-Einwand berufen, da sie außerhalb des Verbraucherschutzrechts das Risiko tragen, rechtliche Konsequenzen nicht überblickt zu haben. Übertragungsarbeiten beim Steuerberaterwechsel sind nicht gesondert abrechnungsfähig (§ 12 StBVV). Die "Toleranz-Rechtsprechung" des anwaltlichen Gebührenrechts (20% Ermessensspielraum) gilt nicht für Steuerberater – für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung trägt der Steuerberater uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast.

Praxistipp: Das LG Frankfurt-Urteil zeigt, dass selbst bei teilweiser Abweisung der Klage (hier: Übertragungsarbeiten, überhöhte Gebühren) das Schuldversprechen für den überwiegenden Teil der Forderung schützt. Die Erfolgsquote von 66% ist im Inkasso-Bereich ein sehr gutes Ergebnis.

Praxisbeispiel 2: AG Frankfurt – Kausales Schuldanerkenntnis

Gericht

Amtsgericht Frankfurt am Main

Datum

08.05.2024

Aktenzeichen

Az. 382 C 350/23

Erfolgsquote

92,6%

Sachverhalt

Ein Steuerberater war für eine GmbH tätig und erstellte Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und weitere steuerliche Beratungsleistungen. Die Gesamtforderung belief sich auf 3.966,49 €. Nachdem die Mandantin die Rechnungen nicht beglich, machte der Steuerberater sein Zurückbehaltungsrecht nach § 66 StBerG geltend und verweigerte die Herausgabe der Unterlagen. Die Mandantin benötigte die Unterlagen dringend für den neuen Steuerberater und schloss eine Stundungsvereinbarung ab.

In der Stundungsvereinbarung verpflichtete sich die Mandantin zur Zahlung der offenen Beträge bis zu einem bestimmten Datum. Im Gegenzug gab der Steuerberater die Unterlagen heraus. Die Mandantin zahlte jedoch nicht und argumentierte später, sie habe sich "erpresst" gefühlt und die Stundungsvereinbarung sei unter Druck zustande gekommen. Zudem seien die Rechnungen überhöht und nicht nachvollziehbar.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage nahezu vollständig statt und verurteilte die Mandantin zur Zahlung von 3.671,37 € nebst Zinsen, was einer Erfolgsquote von 92,6% entspricht. Das Gericht stellte fest, dass die Stundungsvereinbarung ein kausales Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB darstellt. Die Mandantin habe durch die Unterzeichnung anerkannt, dass die Forderungen bestehen, und könne sich nun nicht mehr auf Einwendungen berufen, die ihr zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Das Gericht wies den "Erpressungs"-Einwand zurück. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 66 StBerG sei ein gesetzlich vorgesehenes Recht und könne nicht als unzulässiger Druck gewertet werden. Der Mandant habe bei Eilbedürftigkeit die Möglichkeit gehabt, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Die Geschäftsführer könnten sich nicht auf den "Wusste nicht"-Einwand berufen. Als Geschäftsleute einer juristischen Person trügen sie das Risiko, rechtliche Konsequenzen nicht überblickt zu haben. Der Verbraucherschutz greife hier nicht.

Praxistipp: Das AG Frankfurt-Urteil zeigt eine nahezu perfekte Erfolgsquote von 92,6%. Dies unterstreicht die Wirksamkeit von Stundungsvereinbarungen mit klarer Schuldanerkenntnis-Formulierung. Die Kombination aus Zurückbehaltungsrecht und Schuldanerkenntnis ist ein sehr effektives Instrument im Steuerberater-Inkasso.

Vergleich: § 780 BGB vs. § 781 BGB

Beide Frankfurter Urteile kommen zum gleichen Ergebnis: Die Stundungsvereinbarung schützt den Steuerberater vor späteren Einwendungen. Der Unterschied liegt in der rechtlichen Konstruktion, nicht in der praktischen Wirkung. Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten.

Merkmal§ 780 BGB (LG Frankfurt)§ 781 BGB (AG Frankfurt)
BezeichnungSelbstständiges SchuldversprechenKausales Schuldanerkenntnis
Bezug zur ForderungUnabhängig (abstrakt)Bezieht sich auf Grundforderung
EinwendungenStark eingeschränktEingeschränkt
FormvorschriftSchriftform erforderlichSchriftform erforderlich
Erfolgsquote66%92,6%
Praktische WirkungBeide Varianten wirken wie ein "rechtlicher Schutzschild" gegen spätere Einwendungen

Welche Formulierung wählen?

In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen § 780 BGB und § 781 BGB oft nicht eindeutig. Viele Stundungsvereinbarungen enthalten Elemente beider Varianten. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung eine ausdrückliche Zahlungsverpflichtung enthält und schriftlich fixiert wird. Die Gerichte sind bei der Auslegung großzügig und erkennen beide Varianten an, solange der Wille zur Schuldanerkennung klar erkennbar ist.

Für Steuerberater empfiehlt sich folgende Formulierung: "Der Mandant verpflichtet sich hiermit zur Zahlung der offenen Rechnungen [Rechnungsnummern und Beträge konkret benennen] in Höhe von insgesamt [Gesamtbetrag] bis spätestens [Datum]. Der Mandant erkennt die Forderungen an und verzichtet auf alle Einwendungen gegen die Rechnungen." Diese Formulierung kombiniert Elemente beider Varianten und schafft maximale Rechtssicherheit.

Checkliste: Stundungsvereinbarung richtig formulieren

Eine wirksame Stundungsvereinbarung mit Schuldanerkenntnis muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Die folgende Checkliste hilft Steuerberatern, rechtssichere Vereinbarungen zu erstellen und häufige Fehler zu vermeiden.

Ausdrückliche Zahlungsverpflichtung

Formulieren Sie klar: "Der Mandant verpflichtet sich zur Zahlung..." oder "Der Mandant erkennt die Forderung an und verpflichtet sich...". Vermeiden Sie schwammige Formulierungen wie "Der Mandant beabsichtigt zu zahlen".

Konkrete Beträge und Rechnungsnummern

Listen Sie alle betroffenen Rechnungen mit Nummer, Datum und Betrag auf. Geben Sie den Gesamtbetrag an. Beispiel: "Rechnung Nr. 20221054 vom 15.01.2022 über 1.500,00 €, Rechnung Nr. 20221055 vom 20.02.2022 über 2.000,00 €, Gesamtbetrag: 3.500,00 €".

Feste Zahlungsfrist

Definieren Sie ein konkretes Zahlungsdatum. Beispiel: "bis spätestens 31.12.2024". Vermeiden Sie unbestimmte Fristen wie "in angemessener Zeit" oder "baldmöglichst".

Verzugszinsen-Regelung

Regeln Sie die Folgen bei Nichtzahlung. Beispiel: "Bei Nichtzahlung bis zum [Datum] werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig." Optional: Verzicht auf Verzugszinsen bei fristgerechter Zahlung.

Herausgabe-Verpflichtung (wenn relevant)

Wenn die Stundungsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht steht: "Der Steuerberater verpflichtet sich, die Steuerunterlagen (physisch sowie elektronisch) innerhalb von 7 Tagen nach Unterzeichnung herauszugeben."

Schriftform mit Unterschrift

Die Vereinbarung muss schriftlich fixiert und eigenhändig unterschrieben werden. Eine einfache E-Mail oder mündliche Vereinbarung genügt nicht. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) muss der vertretungsberechtigte Geschäftsführer bzw. Vorstand unterschreiben.

Vermeiden: Schwammige Formulierungen

Formulierungen wie "Der Mandant wird sich bemühen zu zahlen", "Die Parteien sind sich einig, dass eine Zahlung erfolgen soll" oder "Der Mandant beabsichtigt die Zahlung" sind unwirksam. Sie begründen kein Schuldanerkenntnis.

Häufige Fehler vermeiden

In der Praxis scheitern Stundungsvereinbarungen oft an vermeidbaren Fehlern. Die folgenden Punkte zeigen die häufigsten Probleme und wie Sie diese vermeiden können.

Fehler 1: Keine ausdrückliche Anerkennung der Forderung

Viele Stundungsvereinbarungen enthalten lediglich eine Zahlungsvereinbarung ohne ausdrückliche Anerkennung der Forderung. Formulierungen wie "Der Mandant wird den Betrag von 5.000 € bis zum 31.12.2024 zahlen" reichen nicht aus. Es fehlt die Erklärung, dass der Mandant die Forderung als berechtigt anerkennt. Besser: "Der Mandant erkennt die Forderung in Höhe von 5.000 € an und verpflichtet sich zur Zahlung bis zum 31.12.2024."

Fehler 2: Fehlende Konkretisierung

Stundungsvereinbarungen, die nur einen Gesamtbetrag ohne Aufschlüsselung nennen, sind anfällig für spätere Streitigkeiten. Der Mandant kann argumentieren, er habe nicht gewusst, welche konkreten Rechnungen gemeint waren. Listen Sie daher immer alle betroffenen Rechnungen mit Nummer, Datum und Einzelbetrag auf. Dies schafft Klarheit und verhindert Missverständnisse.

Fehler 3: Mündliche Vereinbarungen

Mündliche Stundungsvereinbarungen oder einfache E-Mail-Zusagen erfüllen nicht die Schriftform-Anforderungen der §§ 780, 781 BGB. Sie sind unwirksam und bieten keinen rechtlichen Schutz. Bestehen Sie immer auf einer schriftlichen, eigenhändig unterschriebenen Vereinbarung. Bei E-Mail-Kommunikation: Senden Sie ein PDF-Dokument zur Unterzeichnung und lassen Sie sich die unterschriebene Version zurücksenden.

Fehler 4: Unklare Zahlungsfristen

Formulierungen wie "Der Mandant zahlt in angemessener Zeit" oder "Die Zahlung erfolgt baldmöglichst" sind rechtlich problematisch. Was ist "angemessen"? Was bedeutet "baldmöglichst"? Solche unbestimmten Fristen führen zu Streitigkeiten und schwächen die Position des Steuerberaters. Definieren Sie immer ein konkretes Datum oder einen konkreten Zeitraum (z.B. "innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung").

Fehler 5: Fehlende Regelung bei Nichtzahlung

Viele Stundungsvereinbarungen regeln nicht, was bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist passiert. Dies kann dazu führen, dass der Steuerberater zwar die Unterlagen herausgegeben hat, aber keine klare Rechtsgrundlage für Verzugszinsen oder weitere Maßnahmen hat. Nehmen Sie eine Verzugszinsen-Klausel auf und behalten Sie sich vor, bei Nichtzahlung sofort gerichtliche Schritte einzuleiten.

Rechtliche Grenzen

Trotz der starken Wirkung von Schuldanerkenntnissen gibt es rechtliche Grenzen, die Steuerberater beachten müssen. Ein Schuldanerkenntnis ist nicht in jedem Fall wirksam und kann unter bestimmten Umständen unwirksam sein oder angefochten werden.

Verbraucherschutz (B2C vs. B2B)

Die beiden Frankfurter Urteile betreffen ausschließlich B2B-Verhältnisse (Steuerberater und GmbH). Im B2C-Bereich (Steuerberater und Privatperson als Verbraucher) gelten strengere Maßstäbe. Verbraucher genießen besonderen Schutz und können sich eher auf Einwendungen berufen, die ihnen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bekannt waren. Der "Wusste nicht"-Einwand greift hier unter Umständen. Steuerberater sollten bei Privatmandanten besonders sorgfältig vorgehen und im Zweifel rechtliche Beratung einholen.

Sittenwidrigkeit und Wucher

Ein Schuldanerkenntnis kann sittenwidrig sein, wenn es unter Ausnutzung einer Zwangslage zustande gekommen ist. Allerdings ist die Hürde hoch. Das bloße Ausüben des Zurückbehaltungsrechts nach § 66 StBerG ist kein unzulässiger Druck, wie beide Frankfurter Gerichte bestätigt haben. Sittenwidrig wäre es jedoch, wenn der Steuerberater zusätzliche, völlig überzogene Forderungen in die Stundungsvereinbarung aufnimmt oder den Mandanten in einer existenzbedrohenden Notlage ausnutzt.

Verjährung

Ein Schuldanerkenntnis hemmt die Verjährung nicht automatisch. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Honorarforderungen von Steuerberatern beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Ein Schuldanerkenntnis kann jedoch als Anerkennung im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gewertet werden, was die Verjährung neu beginnen lässt. Steuerberater sollten darauf achten, dass die Stundungsvereinbarung zeitnah abgeschlossen wird und nicht erst kurz vor Verjährungseintritt.

Zurückbehaltungsrecht als "Druckmittel"

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 66 StBerG ist ein legitimes Druckmittel, wie beide Frankfurter Gerichte bestätigt haben. Es ist gesetzlich vorgesehen und dient dem Schutz des Steuerberaters. Der Mandant hat bei Eilbedürftigkeit die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Nur in Ausnahmefällen kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts treuwidrig sein – etwa wenn der Steuerberater weiß, dass seine Forderung unberechtigt ist, oder wenn die Zurückbehaltung zu einer existenzbedrohenden Notlage des Mandanten führt.

Häufig gestellte Fragen

Praxishinweise für Steuerberater

Stundungsvereinbarungen als Standardinstrument

Nutzen Sie Stundungsvereinbarungen mit Schuldanerkenntnis als Standardinstrument im Forderungsmanagement. Die beiden Frankfurter Urteile zeigen, dass dieses Instrument sehr effektiv ist und von Gerichten anerkannt wird. Erfolgsquoten zwischen 66% und 92,6% sind im Inkasso-Bereich außergewöhnlich gut.

Formulierungsvorschläge

Verwenden Sie klare, eindeutige Formulierungen. Beispiel: "Der Mandant verpflichtet sich hiermit zur Zahlung der nachfolgend aufgeführten offenen Rechnungen in Höhe von insgesamt [Gesamtbetrag] bis spätestens [Datum]. Der Mandant erkennt die Forderungen an und verzichtet auf alle Einwendungen gegen die Rechnungen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Steuerberater, die Steuerunterlagen (physisch sowie elektronisch) innerhalb von 7 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung herauszugeben."

Listen Sie anschließend alle betroffenen Rechnungen mit Nummer, Datum und Betrag auf. Fügen Sie eine Verzugszinsen-Klausel hinzu: "Bei Nichtzahlung bis zum [Datum] werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig." Optional können Sie einen Verzicht auf Verzugszinsen bei fristgerechter Zahlung anbieten.

Zurückbehaltungsrecht strategisch einsetzen

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 66 StBerG ist ein legitimes und wirksames Druckmittel. Nutzen Sie es strategisch, um Mandanten zur Unterzeichnung einer Stundungsvereinbarung zu bewegen. Wichtig: Informieren Sie den Mandanten schriftlich über die offenen Forderungen und Ihr Zurückbehaltungsrecht. Geben Sie ihm eine angemessene Frist zur Zahlung oder zur Unterzeichnung einer Stundungsvereinbarung. Dokumentieren Sie alle Schritte sorgfältig.

Dokumentation und Beweissicherung

Dokumentieren Sie alle Schritte im Forderungsmanagement lückenlos. Bewahren Sie Kopien aller Rechnungen, Mahnungen, Korrespondenz und der Stundungsvereinbarung auf. Sichern Sie E-Mails und andere elektronische Kommunikation. Im Streitfall müssen Sie nachweisen können, dass der Mandant die Stundungsvereinbarung freiwillig und mit Kenntnis aller Umstände unterschrieben hat. Eine gute Dokumentation ist die Grundlage für eine erfolgreiche Klage.

Gebühren korrekt abrechnen

Beachten Sie die Vorgaben der StBVV. Erläutern Sie bei Gebühren über der Mindestgebühr, warum Sie eine höhere Gebühr ansetzen. Die "Toleranz-Rechtsprechung" gilt nicht für Steuerberater. Rechnen Sie Übertragungsarbeiten nicht gesondert ab – diese gehören zur Erledigung der Angelegenheit. Wenn Sie Übertragungsarbeiten abrechnen möchten, treffen Sie eine separate Honorarvereinbarung.

Praxishinweise für Mandanten

Stundungsvereinbarung genau prüfen

Prüfen Sie jede Stundungsvereinbarung sorgfältig, bevor Sie unterschreiben. Durch Ihre Unterschrift erkennen Sie die Forderungen an und verzichten auf Einwendungen. Dieser Verzicht ist weitreichend und kann später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

Rechtliche Beratung einholen

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung oder Höhe der Forderungen haben, holen Sie vor der Unterzeichnung rechtliche Beratung ein. Ein Anwalt kann die Rechnungen prüfen und Ihnen sagen, ob Einwendungen bestehen. Nach der Unterzeichnung ist es zu spät – Sie können sich dann nicht mehr auf Einwendungen berufen, die Ihnen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Einwendungen VOR Unterzeichnung klären

Klären Sie alle Einwendungen gegen die Rechnungen vor der Unterzeichnung. Wenn Sie der Meinung sind, dass Gegenstandswerte nicht nachvollziehbar sind, Gebühren zu hoch angesetzt wurden oder Leistungen nicht erbracht wurden, sprechen Sie dies an. Fordern Sie Erläuterungen vom Steuerberater. Unterschreiben Sie nicht unter Zeitdruck. Wenn der Steuerberater sein Zurückbehaltungsrecht ausübt und Sie die Unterlagen dringend benötigen, können Sie vorläufigen Rechtsschutz beim Gericht beantragen.

Zahlungsfristen einhalten

Wenn Sie eine Stundungsvereinbarung unterschrieben haben, halten Sie die Zahlungsfrist unbedingt ein. Bei Nichtzahlung werden Verzugszinsen fällig, und der Steuerberater kann sofort klagen. Durch das Schuldanerkenntnis ist der Prozess für den Steuerberater deutlich einfacher. Die Erfolgsquote liegt bei 66% bis 92,6%. Wenn Sie absehen, dass Sie die Frist nicht einhalten können, kontaktieren Sie den Steuerberater rechtzeitig und verhandeln Sie eine Verlängerung.

Fazit

Stundungsvereinbarungen mit Schuldanerkenntnis sind ein wirksames und von Gerichten anerkanntes Instrument im Steuerberater-Inkasso. Die beiden Frankfurter Urteile (LG Frankfurt und AG Frankfurt) bestätigen die Wirksamkeit sowohl des selbstständigen Schuldversprechens (§ 780 BGB) als auch des kausalen Schuldanerkenntnisses (§ 781 BGB). Beide Varianten wirken wie ein "rechtlicher Schutzschild" gegen spätere Einwendungen und schaffen Rechtssicherheit für beide Seiten.

Für Steuerberater bieten Stundungsvereinbarungen eine effektive Möglichkeit, offene Honorarforderungen durchzusetzen. Die Erfolgsquoten von 66% bis 92,6% sind im Inkasso-Bereich außergewöhnlich gut. Die Kombination aus Zurückbehaltungsrecht nach § 66 StBerG und Schuldanerkenntnis ist besonders wirkungsvoll. Wichtig ist, dass die Vereinbarung klar formuliert ist, alle Formalien einhält und sorgfältig dokumentiert wird.

Für Mandanten gilt: Prüfen Sie jede Stundungsvereinbarung sorgfältig, bevor Sie unterschreiben. Klären Sie alle Einwendungen vorher. Holen Sie im Zweifel rechtliche Beratung ein. Nach der Unterzeichnung können Sie sich nicht mehr auf Einwendungen berufen, die Ihnen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bekannt waren. Halten Sie die vereinbarten Zahlungsfristen ein, um Verzugszinsen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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