Das Recht der Vergütungsvereinbarung hat sich zum 1.7.2025 grundlegend geändert. Die zentrale Vorschrift des § 4 StBVV wurde an § 3a RVG angeglichen, neue Vorschriften kamen hinzu, und § 14 StBVV (Pauschalvergütung) wurde gestrichen. Dieser Leitfaden gibt einen vollständigen Überblick über formelle und materielle Anforderungen, typische Klauseln und Formulierungsvorschläge auf Basis der aktuellen BGH-Rechtsprechung.
Einleitung: Rechtsänderungen zum 1.7.2025
Die Regelungen zur Vergütungsvereinbarung wurden in den letzten Jahren mehrfach geändert und teilweise an die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften angeglichen. Damit verbunden waren Erleichterungen bei den formellen Rechnungsanforderungen. Zum 1.7.2025 haben sich die Regelungen zur Vergütungsvereinbarung erneut und grundlegend geändert.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- § 4 StBVV wurde noch mehr an die Parallelvorschrift des § 3a RVG angeglichen
- Hinzu kamen mit §§ 4a, b StBVV zwei neue Vorschriften
- § 14 StBVV (Pauschalvergütung) wurde gestrichen
- Erleichterungen bei den formellen Rechnungsanforderungen
Es ist darauf hinzuweisen, dass die §§ 4 ff. StBVV dann nicht gelten, wenn die StBVV auf das RVG verweist (§§ 21 Abs. 2, 40 StBVV). In diesem Fall sind vielmehr die §§ 3a ff. RVG zu beachten.
Der Geltungsbereich der §§ 4 ff. StBVV bzw. §§ 3a ff. RVG ist im Übrigen auf originäre Berufstätigkeiten nach § 33 StBerG beschränkt (§ 1 StBVV). Für vereinbare Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG) gelten die Formvorschriften nicht.
Vergütungsvereinbarung (§ 4 StBVV)
Bis zum 30.6.2025 bedurfte nur die Vereinbarung einer „höheren" Vergütung der Form des § 4 Abs. 1 StBVV. Mit der Neufassung von § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 StBVV wurde zum 1.7.2025 ein Gleichlauf zu § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG hergestellt.
Wichtige Änderung des Anwendungsbereichs
Seitdem ist der Anwendungsbereich nicht erst dann eröffnet, wenn eine „höhere als die gesetzliche Vergütung" vereinbart wird, sondern in allen Fällen, in denen eine Vergütung vereinbart werden soll.
Anwendungsfälle
Eine Vergütungsvereinbarung ist erforderlich, wenn:
- ein konkreter Gebührensatz für eine bestimmte Tätigkeit vereinbart wird
- anstelle einer gesetzlich vorgesehenen Wertgebühr eine Zeitgebühr oder eine Pauschale vereinbart wird
- eine gesetzlich nicht vorgesehene „Zusatzgebühr" vereinbart wird
Eine Vergütungsvereinbarung kann grundsätzlich jederzeit geschlossen werden, das heißt vor Auftragserteilung, während des bestehenden Auftrags oder auch danach.
Pauschalvergütungsvereinbarung
Bis zum 30.6.2025 existierte mit § 14 StBVV eine eigene Vorschrift mit eigenen Voraussetzungen für eine Pauschalvergütungsvereinbarung. Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung wurde § 14 StBVV mit Wirkung zum 1.7.2025 gestrichen.
Vereinfachung für Steuerberater
Pauschalvergütungsvereinbarungen müssen seitdem nur noch die Anforderungen des § 4 StBVV bzw. des § 4a StBVV erfüllen.
Der Verordnungsgeber reagiert damit auf die Kritik aus dem Schrifttum. Denn § 14 StBVV schränkte die Möglichkeit, Pauschalvergütungen zu vereinbaren, in unzulässiger Weise ein. Durch die Aufhebung des gesamten § 14 StBVV wird die Rechtslage für Steuerberater an das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte angeglichen.
Übergangsregelung
Bestehende Pauschalvergütungsvereinbarungen müssen nicht zwingend durch eine Vergütungsvereinbarung ersetzt werden, die dem neuen § 4 StBVV entspricht. Gleichwohl ist dies aus Gründen äußerster Vorsicht vor dem Hintergrund der nicht ganz eindeutigen Übergangsvorschrift des § 41 S. 2 StBVV zu empfehlen, und zwar bis zum Ablauf des Jahres 2025.
Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie bestehende Pauschalvergütungsvereinbarungen und passen Sie diese bis Ende 2025 an die neuen Anforderungen des § 4 StBVV an.
Formelle Voraussetzungen von Vergütungsvereinbarungen
Die formellen Voraussetzungen einer rechtswirksamen Vergütungsvereinbarung finden sich in § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 StBVV. Danach bedarf eine Vergütungsvereinbarung der Textform. Außerdem muss sie als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Die 4 formellen Anforderungen auf einen Blick
Textform
Lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger (§ 126b BGB)
Bezeichnung
Als "Vergütungsvereinbarung" oder vergleichbar
Absetzen
Deutlich vom übrigen Vertragstext abgesetzt
Trennung
Nicht in der Vollmacht enthalten
1. Textform (§ 126b BGB)
Die Bedeutung des Textformerfordernisses ergibt sich aus § 126b BGB, wonach es ausreicht, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Es handelt sich insofern um die einfachste gesetzliche Form, die von der Schriftform des § 126 BGB abzugrenzen ist.
Keine Unterschrift erforderlich
Grundsätzlich muss die Vereinbarung nicht einmal vom Mandanten unterzeichnet werden. Praktisch empfiehlt es sich allerdings nach wie vor, die Unterschrift des Auftraggebers einzuholen.
Vorteil der Unterschrift: Eine Unterschriftenzeile stellt regelmäßig einen sicheren räumlichen Abschluss der Erklärung dar, enthält den Namen des Mandanten und dokumentiert auch den erforderlichen Zugang der Vereinbarung.
Elektronische Übermittlung möglich
Die Textform nach § 126b BGB erlaubt es Steuerberatern, Vergütungsvereinbarungen per Fax, E-Mail oder sogar Kurznachricht abzuschließen, da geeignete Datenträger im Sinne des § 126b BGB auch elektronische Speichermedien sind. Die inhaltlichen Anforderungen bleiben dabei dieselben.
Praxistipp: E-Mail-Vereinbarungen
Ein Dienstleistungskatalog mit Preisliste auf der Homepage oder eine E-Mail-Korrespondenz zwischen Steuerberater und Mandant über die Preisfindung genügt nicht dem Formerfordernis. Wenn die Vergütungsvereinbarung per E-Mail geschlossen werden soll, empfiehlt es sich, eine gesonderte Vergütungsvereinbarung im Anhang beizufügen.
2. Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung
Die Vergütungsvereinbarung ist als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise zu bezeichnen. Abzuraten ist von Begrifflichkeiten wie „Pauschalvereinbarung" oder „Steuerberatungsvertrag mit Vergütungsvereinbarung".
Gestaltungsempfehlungen
- Das Wort „Vergütungsvereinbarung" sollte das erste Wort, also die Überschrift der Vereinbarung darstellen
- Idealerweise wird die Bezeichnung möglichst zentriert dargestellt
- Hervorhebung durch Fettdruck oder größere Schrift
3. Deutliches Absetzen vom übrigen Vertragstext
Deutlich abgesetzt bedeutet, dass sich die Vergütungsvereinbarung in ihrer Gesamtheit so deutlich vom übrigen Vertragstext abhebt, dass der Vertragspartner sofort erkennen kann, dass es sich um eine Vereinbarung über die Vergütung handelt.
Unzureichende Abgrenzung
Eine Vergütungsvereinbarung hebt sich insbesondere dann nicht vom Rest des Vertragstextes ab, wenn:
- ✗der gesamte Vertragstext völlig einheitlich gestaltet ist
- ✗als Mittel der räumlichen Trennung ausschließlich Paragrafen, Absätze oder durch Fettdruck hervorgehobene Überschriften enthalten sind
- ✗Trennlinien verwendet werden, wenn der übrige Text bereits mit mehreren Trennlinien versehen ist
Zulässige Zusatzklauseln
Unschädlich ist die Aufnahme von Klauseln, die die Vergütung unmittelbar betreffen, wie zum Beispiel:
- Regelungen zur Fälligkeit
- Regelungen zu Vorschüssen
- Regelungen zur Verjährung
- Regelungen zum Gerichtsstand für die Vergütungsklage
- Bestätigung des Mandanten, eine Abschrift der Vergütungsvereinbarung erhalten zu haben
Schädlich wäre hingegen eine Regelung zur Haftungsbegrenzung.
Empfehlung: Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte immer eine separate Vergütungsvereinbarung schließen und diese nicht in einen schriftlichen Steuerberatungsvertrag oder gar in die allgemeinen Geschäftsbedingungen integrieren.
Rechtsfolgen bei Formverstößen
Mit Wirkung zum 1.7.2025 wurde § 4b StBVV neu eingefügt, der die Rechtsfolgen bei Formverstößen regelt. Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 3a Abs. 3 RVG.
Wichtige Änderung: Keine Nichtigkeit mehr
Während nach alter Rechtslage Formfehler zur Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung führten, wird nach neuer Rechtslage der Vergütungsanspruch lediglich auf die gesetzliche Vergütung begrenzt.
Der Mandant schuldet grundsätzlich weiterhin die vereinbarte Vergütung, es sei denn, dass die vereinbarte Vergütung über der gesetzlichen Vergütung liegt. In diesem Fall wird der Vergütungsanspruch durch die gesetzliche Vergütung gedeckelt.
Praktische Auswirkungen
Die Neuregelung führt dazu, dass Formfehler für Steuerberater weniger schwerwiegende Folgen haben als bisher. Gleichwohl sollten Steuerberater weiterhin größte Sorgfalt bei der Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen walten lassen.
Praxistipp
Auch wenn Formfehler nicht mehr zur Nichtigkeit führen, sollten Sie die formellen Anforderungen des § 4 Abs. 1 StBVV stets einhalten, um Diskussionen mit Mandanten und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Materielle Voraussetzungen von Vergütungsvereinbarungen
Neben den formellen Anforderungen müssen Vergütungsvereinbarungen auch materielle Voraussetzungen erfüllen. Diese ergeben sich aus dem allgemeinen Vertragsrecht, dem AGB-Recht und der Rechtsprechung zur Unangemessenheit.
Die 3 materiellen Prüfungsebenen
Allgemeines Vertragsrecht
Willenserklärung, Anfechtung, Sittenwidrigkeit (§§ 119 ff., 138 BGB)
AGB-Recht
Einbeziehung, Inhaltskontrolle, Klauselverbote (§§ 305 ff. BGB)
Unangemessenheit
Überhöhte Vergütung, fehlende Transparenz (§ 4 Abs. 2 StBVV)
Wichtige Klauseln in der Praxis
In der Praxis sind insbesondere folgende Klauseln von Bedeutung und müssen sorgfältig formuliert werden:
- Mindesthonorarklauseln (Mindestvergütung unabhängig vom Zeitaufwand)
- Zeittaktklauseln (Abrechnung im 6- oder 15-Minuten-Takt)
- Stundensatzvereinbarungen (Zeithonorar mit Stundensatz)
- Preiserhöhungsklauseln (Anpassung der Vergütung während der Vertragslaufzeit)
Hinweis: Diese Klauseln werden im Folgenden detailliert mit Formulierungsvorschlägen und BGH-Rechtsprechung behandelt.
AGB-Recht und Vergütungsvereinbarungen
Vergütungsvereinbarungen unterliegen grundsätzlich der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wenn sie vom Steuerberater vorformuliert werden und für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden sollen.
Mindesthonorarklauseln
Mindesthonorarklauseln sind Klauseln, die vorsehen, dass der Mandant unabhängig vom tatsächlich angefallenen Zeitaufwand mindestens eine bestimmte Vergütung schuldet.
BGH-Rechtsprechung: Unwirksame Klauseln
Der BGH hat Mindesthonorarklauseln, die ein Mehrfaches der gesetzlichen Gebühr vorsehen, als unwirksam angesehen. Solche Klauseln benachteiligen den Mandanten unangemessen, weil sie eine Vergütung vorsehen, die in keinem Verhältnis zur erbrachten Leistung steht.
Beispiel unwirksame Klausel: "Als Mindesthonorar wird das Dreifache der gesetzlichen Mittelgebühr vereinbart."
Formulierungsvorschlag: Rechtssichere Mindesthonorarklausel
"Als Mindestvergütung werden – unabhängig von dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand – die angemessenen gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert (ggf. in Höhe der Mittelgebühr) nach der StBVV geschuldet."
Diese Formulierung ist fair, transparent und bestimmt. Sie orientiert sich an der gesetzlichen Vergütung und vermeidet überhöhte Mindesthonorare.
Zeittaktklauseln
Zeittaktklauseln regeln, in welchem zeitlichen Rhythmus die erbrachten Leistungen abgerechnet werden (z.B. minutengenau, im 6-Minuten-Takt oder im 15-Minuten-Takt).
BGH: 15-Minuten-Zeittakt unzulässig
Der BGH hat entschieden, dass eine Vereinbarung, nach der im angefangenen 15-Minuten-Zeittakt abgerechnet wird, gegenüber Verbrauchern unzulässig ist. Die Ausführungen des BGH gelten im Zweifel auch gegenüber Unternehmern.
Begründung: Ein 15-Minuten-Zeittakt führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten, weil selbst kurze Tätigkeiten (z.B. 1 Minute) mit 15 Minuten abgerechnet werden.
Wichtig: Die BGH-Entscheidung zur Unzulässigkeit eines 15-Minuten-Zeittakts steht nicht im Widerspruch zum 15-Minuten-Zeittakt in § 13 S. 2 StBVV, da dieser auf wenige Anwendungsfälle beschränkt ist (z.B. Auskunftserteilung).
Empfehlung: 6-Minuten-Zeittakt oder minutengenau
Wer nicht minutengenau abrechnen will, sollte maximal einen Zeittakt von 6 Minuten vereinbaren. Dieser ist nach der Rechtsprechung zulässig und praxistauglich.
"Die Abrechnung erfolgt im angefangenen 6-Minuten-Zeittakt."
Stundensatzvereinbarungen
Bei Stundensatzvereinbarungen wird die Vergütung nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand berechnet. Der Mandant zahlt einen festen Stundensatz multipliziert mit der Anzahl der geleisteten Stunden.
EuGH-Rechtsprechung: Klarheit und Verständlichkeit
Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt die Vereinbarung von Zeithonoraren mit einem Verbraucher nur dann dem unionsrechtlichen Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit, wenn der Verbraucher in die Lage versetzt wird, die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses einzuschätzen zu können.
Das bedeutet: Der Mandant muss im Zeitpunkt der Vereinbarung die Gesamtkosten einschätzen können. Dazu muss der Steuerberater eine Schätzung der Stunden vornehmen.
Formulierungsvorschlag: Stundensatzvereinbarung mit Schätzung
"Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand. Der Stundensatz beträgt [Betrag] Euro (brutto, inkl. 19% USt).
Für die Erledigung des Auftrags wird ein Zeitaufwand von voraussichtlich [Anzahl] Stunden geschätzt. Die Gesamtvergütung beträgt somit voraussichtlich [Betrag] Euro (brutto)."
Wichtig: Stundensätze müssen gegenüber Verbrauchern stets einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer als Bruttopreis ausgewiesen werden (Preisangabenverordnung).
Preiserhöhungsklauseln
Preiserhöhungs- bzw. Preisanpassungsklauseln ermöglichen es dem Steuerberater, die Vergütung während der Vertragslaufzeit anzupassen, z.B. aufgrund gestiegener Kosten oder Änderungen der gesetzlichen Vergütung.
Voraussetzungen für wirksame Preiserhöhungsklauseln
- Berechtigtes Interesse: An der Verwendung der Klausel muss ein berechtigtes Interesse bestehen (z.B. Kostenentwicklung, Inflationsausgleich)
- Festlegung der Höhe: Die Preisanpassungen müssen in der Vereinbarung schon der Höhe nach festgelegt sein
- Offenlegung: Die einzelnen Kostenelemente müssen offengelegt werden
- Widerspruchsrecht: Dem Auftraggeber sollte eine großzügig bemessene Widerspruchsfrist eingeräumt werden
Formulierungsvorschlag: Preiserhöhungsklausel
"Der Steuerberater ist berechtigt, die Vergütung anzupassen, wenn sich die Kosten für Personal, Miete oder sonstige Betriebskosten erhöhen. Die Preisanpassung erfolgt im Umfang der Kostenerhöhung, maximal jedoch um [X]% pro Jahr.
Der Auftraggeber wird über die Preisanpassung schriftlich informiert. Die Anpassung wird wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens als fingierte Zustimmung wird ausdrücklich hingewiesen."
Diese Formulierung ist transparent, fair und berücksichtigt die Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln.
Unangemessenheit der Vergütung
Nach § 4 Abs. 2 StBVV ist eine Vergütungsvereinbarung unwirksam, wenn die Vergütung unangemessen hoch ist. Die Vorschrift entspricht § 3a Abs. 2 RVG.
Wann ist eine Vergütung unangemessen?
Eine Vergütung ist unangemessen hoch, wenn sie in einem groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Maßstab ist dabei die gesetzliche Vergütung nach der StBVV.
Prüfungsmaßstab
- Vergleich mit gesetzlicher Vergütung: Wie hoch wäre die Vergütung nach der StBVV?
- Schwierigkeit und Umfang: Ist die Tätigkeit besonders komplex oder zeitaufwendig?
- Bedeutung für den Mandanten: Welchen Wert hat die Leistung für den Mandanten?
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Kann der Mandant die Vergütung tragen?
Empfehlung: Orientieren Sie sich bei der Vereinbarung der Vergütung an der gesetzlichen Vergütung nach der StBVV. Abweichungen sollten sachlich begründet sein (z.B. besondere Komplexität, Spezialkenntnisse, Zeitdruck).
Vergütungsvereinbarung nach RVG
In bestimmten Fällen verweist die StBVV auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In diesen Fällen sind die §§ 3a ff. RVG anstelle der §§ 4 ff. StBVV anzuwenden.
Wann gilt das RVG?
Das RVG gilt insbesondere in folgenden Fällen:
- § 21 Abs. 2 StBVV: Vertretung in Verwaltungsverfahren vor Finanzbehörden
- § 40 StBVV: Vertretung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren
Unterschiede zwischen StBVV und RVG
Die Anforderungen an Vergütungsvereinbarungen nach RVG sind weitgehend identisch mit denen nach StBVV. Es gibt jedoch einige Besonderheiten:
- Das RVG kennt keine Regelung zur niedrigeren Vergütung (wie § 4a StBVV)
- Die Rechtsprechung zu Vergütungsvereinbarungen nach RVG ist umfangreicher
Praxistipp: Prüfen Sie bei jeder Vergütungsvereinbarung, ob die StBVV oder das RVG anzuwenden ist. Im Zweifel sollten Sie die strengeren Anforderungen des RVG beachten.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Rechtsänderungen zum 1.7.2025 haben das Recht der Vergütungsvereinbarung grundlegend reformiert. Die wichtigsten Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen für die Praxis:
Positive Änderungen
- ✓Formfehler führen nicht mehr zur Nichtigkeit
- ✓Pauschalvergütungen sind einfacher geworden
- ✓Textform statt Schriftform ausreichend
- ✓Angleichung an RVG schafft Klarheit
Zu beachten
- !Formelle Anforderungen weiterhin wichtig
- !AGB-Kontrolle bei vorformulierten Klauseln
- !15-Minuten-Zeittakt unzulässig
- !Transparenz bei Stundensätzen erforderlich
Checkliste: Rechtssichere Vergütungsvereinbarung
Abschließender Hinweis: Auch wenn die Rechtsänderungen Erleichterungen mit sich bringen, sollten Steuerberater weiterhin größte Sorgfalt bei der Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen walten lassen. Im Zweifel empfiehlt sich die Konsultation eines auf Berufsrecht spezialisierten Rechtsanwalts.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Vergütungsvereinbarungen nach neuem Recht
