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Verjährung von Steuerberaterhonoraren

Fristen, Hemmung und Neubeginn – So schützen Sie Ihre Honorarforderungen

Veröffentlicht: 10. Januar 2026Lesezeit: ca. 12 Minuten

Einleitung

Nichts ist ärgerlicher, als wenn man für seine sorgfältig erbrachte fehlerfreie Leistung nicht bezahlt wird. Doppelt ärgerlich wird es, wenn man auch noch selbst Schuld daran ist, weil man es versäumt hat, die Forderung vor Eintritt der Verjährung durchzusetzen.

Dieser Ratgeber zeigt auf, wann die Vergütungsforderungen eines Steuerberaters verjähren und welche Möglichkeiten es gibt, diese Frist zu „verlängern". Ein cleveres Forderungsmanagement ist nicht nur Sache der Mandanten – auch Steuerberater müssen ihre eigenen Honorarforderungen im Blick behalten.

Was bedeutet Verjährung?

Wichtig zu wissen

Verjährung heißt, ein bestehender Anspruch kann nicht mehr durchgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Mandant gegenüber dem eine Vergütungsforderung geltend machenden Steuerberater darauf beruft, dass die Forderung verjährt ist (sog. Einrede der Verjährung).

Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern gibt dem Schuldner lediglich das Recht, die Leistung zu verweigern. Freiwillig kann der Mandant selbstverständlich die bereits verjährte Forderung noch bezahlen – und eine solche Zahlung kann er auch nicht mehr zurückfordern, selbst wenn er sich der Verjährung nicht bewusst war (§ 214 Abs. 2 BGB).

Verjährungsfristen im Überblick

3 Jahre

Regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB

10 Jahre

Absolute Verjährungsfrist bei fehlender Kenntnis (§ 199 Abs. 4 BGB)

30 Jahre

Bei rechtskräftig festgestellter Forderung (§ 197 BGB)

Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie ist auch auf Forderungen aus Steuerberatungsverträgen anwendbar, bei denen es sich in der Mehrheit um Geschäftsbesorgungsverträge mit Dienstvertragscharakter handelt.

Die Verjährungsfrist beginnt ab dem 31. Dezember des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Steuerberater als Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis hat (§ 199 BGB).

Achtung bei mehreren offenen Rechnungen

Sind mehrere Gebührenrechnungen offen, hat der Mandant nach § 366 Abs. 1 BGB das Recht zu bestimmen, auf welche Forderung er leistet. Geschickterweise wird der Mandant immer die neueste Forderung begleichen – es besteht damit die Gefahr, dass die älteren Forderungen unbemerkt verjähren.

Zehnjährige Verjährungsfrist

Fehlt es an der Kenntnis des Steuerberaters von der Anspruchsentstehung, gilt nach § 199 Abs. 4 BGB eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Die Ultimo-Frist (31. Dezember des Jahres) findet hier keine Anwendung.

Dreißigjährige Verjährungsfrist

Wurde die Vergütungsforderung bereits rechtskräftig festgestellt oder liegt ein vollstreckbarer Vergleich vor (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), beträgt die Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BGB sogar 30 Jahre. Gleiches gilt für Forderungen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens festgestellt wurden.

Wann entsteht der Anspruch?

Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ist, dass dieser fällig ist. Nach § 7 StBGebV wird die Vergütung des Steuerberaters auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist.

Unterscheidung: Auftrag vs. Angelegenheit

„Auftrag"

Ein Auftrag kann mehrere „Angelegenheiten" umfassen und betrifft das gesamte Mandatsverhältnis als wirtschaftliche Einheit. Ein Auftrag setzt sich aus den durch Vertrag übernommenen Gesamtgeschäftsbesorgungen zusammen, soweit die einzelnen Tätigkeiten wirtschaftlich zusammengehören.

Ein Auftrag ist spätestens dann erledigt, wenn der Steuerberater seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist und die Arbeitsergebnisse verfügbar gemacht hat.

„Angelegenheiten"

Angelegenheiten sind Untereinheiten des Auftrags. Als Angelegenheiten werden in der Regel die Tätigkeiten angesehen, für welche die StBGebV eine selbständige Gebühr ausweist, z.B.:

  • Erstellung der Buchführung (§§ 33, 34 StBGebV)
  • Jahresabschlüsse (§ 35 StBGebV)
  • Steuererklärungen (§ 24 StBGebV)

Wichtig für die Praxis

Maßgeblich für die Fälligkeit ist, wann die Arbeiten vom Steuerberater ausgeführt und beendet wurden – also zumindest dem Mandanten zur Abholung angeboten oder verfügbar gemacht wurden. Eine Angelegenheit ist bereits beendet (und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen), wenn der Steuerberater die Einkommensteuererklärung an den Mandanten zur Unterschrift weiterleitet.

Unerheblich für die Fälligkeit

Für die Fälligkeit eines Anspruchs ist es nicht notwendig, dass der Steuerberater seine Leistungen dem Mandanten gegenüber schon entsprechend § 9 StBGebV abgerechnet hat. Der Beginn der Verjährung kann also nicht durch eine spätere Rechnungstellung hinausgeschoben werden!

Sonderfall: Laufende Buchführung

Angelegenheit ist hier im Regelfall die Buchführung für das gesamte Kalenderjahr, nicht nur für den jeweiligen Monat. Fälligkeit tritt damit erst mit Erledigung der Buchführungsarbeiten eines Jahres ein, also erst im Folgejahr, da der Monat Dezember naturgemäß erst im Folgemonat gebucht werden kann.

Dahinter steht die Überlegung, dass der Mandant in der Regel nicht die Buchhaltung für einen einzelnen Monat in Auftrag gibt, sondern sein Interesse dahin geht, die Buchführung für das ganze Jahr erledigen zu lassen.

Sonderfall: Betriebsprüfung

Ein Auftrag zur Unterstützung bei einer Betriebsprüfung umfasst mehrere selbständige Angelegenheiten (z.B. Beistandsleistung während der Prüfung, Teilnahme an der Schlussbesprechung, Prüfung des Betriebsprüfungsberichts). Die unterschiedlichen Tätigkeiten können in unterschiedlichen Zeiträumen verjähren.

Vorteil: Mit der Erledigung jeder einzelnen Angelegenheit tritt Fälligkeit ein – der Steuerberater kann die entsprechende Vergütung bereits vor Ende der Betriebsprüfung einfordern.

Hemmung der Verjährung

Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist lediglich unterbrochen wird – die bereits vergangene Zeit wird bei Fortführung des Fristenlaufs eingerechnet.

Aufnahme von Verhandlungen (§ 203 BGB)

Häufigster Fall der Hemmung ist die Aufnahme von Verhandlungen. Nehmen Steuerberater und Mandant Verhandlungen über den Anspruch bzw. die den Anspruch begründenden Umstände auf, hemmt dies den Lauf der Verjährungsfrist, bis einer der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Die Verjährung tritt nach § 203 Abs. 2 BGB frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein.

Praxisbeispiele für Verhandlungen

  • Vereinbarung, die Rechnung von einem Dritten prüfen zu lassen
  • Vermittlung zwischen Steuerberater und Mandant bei der Kammer beantragen
  • Gespräche über Ratenzahlung oder Stundung

Rechtsverfolgung (§ 204 BGB)

Auch durch Zustellung eines Mahnbescheides oder durch wirksame Klageerhebung wird die Verjährung gehemmt. Hierbei genügt es sogar, wenn Klage erhoben wird, obwohl noch keine Rechnung gestellt wurde bzw. die Rechnung nicht den Erfordernissen des § 9 StBGebV entspricht.

Wichtig bei Mahnbescheid

Bei Zustellung eines Mahnbescheides sollte man das Verfahren danach auch weiter betreiben (Vollstreckungsbescheid beantragen). Nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt ein Verfahren, das nicht weiterbetrieben wird, durch die letzte Verfahrenshandlung als beendet – die Verjährungsfrist läuft nach sechs Monaten wieder weiter.

Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Verfahrensbeendigung.

Missverständnis vermeiden

Verjährungshemmend wirkt nur die Klage des Steuerberaters auf Begleichung der Honorarforderung, nicht z.B. eine Klage für den Mandanten zur Durchsetzung dessen steuerlicher Rechte. Ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht hemmt nicht die Verjährung der Gebührenforderung für den Einspruch.

Neubeginn der Verjährung

Eine andere Möglichkeit, den Eintritt der Verjährung zu verhindern, besteht darin, den Mandanten zu einer Teilzahlung oder einem Anerkenntnis zu bewegen. Nach § 212 BGB beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen (wird also nicht bloß gehemmt!), wenn der Mandant die Forderung anerkennt.

Was gilt als Anerkenntnis?

Anerkennungshandlungen

  • Abschlagszahlung auf die Gebührenrechnung
  • Bitte um Stundung der Forderung
  • Wohlwollende Prüfung der finanziellen Lage
  • Vereinbarung einer Ratenzahlung
  • Sicherheitsleistung für die Forderung
  • Abstraktes Schuldanerkenntnis (eher selten)

Unterschied zur Hemmung

Die neue Verjährungsfrist beginnt ab dem auf die Anerkennung folgenden Tag, also nicht erst mit Ende des betreffenden Jahres wie die reguläre Verjährungsfrist.

Wiederholte Hemmung oder Neubeginn

Auch die neue Verjährungsfrist kann dann gehemmt werden oder neu zu laufen beginnen. Dieses Procedere kann sich mehrfach wiederholen. Die in § 199 Abs. 4 BGB genannte 10-Jahres-Frist findet in Fällen wiederholter Hemmung oder Neubeginns keine Anwendung.

Es kann also bis zur Vollendung der Verjährung eine erheblich längere Zeitspanne als 10 Jahre (oder sogar mehr als 30 Jahre) vergehen. Dies kann sogar dazu führen, dass die Rechtsnachfolger des Mandanten noch für die Forderung einzustehen haben.

Praxistipps für Steuerberater

Zeitnahe Abrechnung

Erbrachte Leistungen sollten zeitnah abgerechnet werden. Der Anspruch verjährt unabhängig von der Rechnungstellung!

Jährliche Bestandsaufnahme

Mindestens einmal jährlich sollte eine Bestandsaufnahme der offenen Forderungen gemacht werden.

Verjährungshemmende Maßnahmen

Bei älteren Forderungen ggf. Verhandlungen aufnehmen oder Mahnbescheid beantragen.

Vereinbarungen treffen

Im Rahmen von Pauschalvergütungen kann auch eine monatliche oder vierteljährliche Fälligkeit vereinbart werden.

Gefahr bei mehreren offenen Rechnungen

Wenn mehrere Gebührenrechnungen offen sind, wird der Mandant geschickterweise immer die neueste Forderung begleichen (um das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters abzuwenden). Die älteren Forderungen können dabei unbemerkt verjähren – hier ist besondere Aufmerksamkeit geboten!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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