
Das AG Bad Oeynhausen verurteilt einen Mandanten zur vollständigen Zahlung der Steuerberatervergütung von 1.547,95 EUR. Der Einwand einer Unentgeltlichkeitsvereinbarung scheitert an § 612 BGB; ein behaupteter Forderungsverzicht bleibt mangels konkreten Sachvortrags unbewiesen. Formfehler in der ursprünglichen Honorarrechnung sind durch eine korrigierte Rechnung heilbar.
Die klagende Steuerberatungskanzlei und der beklagte Mandant verbanden neben der beruflichen Beziehung auch persönliche Kontakte: Der Gesellschafter der Kanzlei und der Beklagte waren befreundet. Der Beklagte betreibt ein mittelständisches Unternehmen im Bereich Fahrzeugtechnik. Zwischen den Parteien bestand eine langjährige Praxis gegenseitiger Gefälligkeiten: Kleinere berufliche Tätigkeiten wurden unentgeltlich ausgetauscht, während umfangreichere Leistungen — wie etwa eine Fahrzeugreparatur im Wert von über 1.000 EUR — gegenseitig in Rechnung gestellt wurden.
Im Oktober 2017 beauftragte der Beklagte die Kanzlei, Einspruch gegen einen Haftungsbescheid des Finanzamts einzulegen. Im Dezember 2017 folgte der Auftrag, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 zu erstellen. Es handelte sich damit um substanzielle steuerrechtliche Mandate, die weit über den Rahmen gelegentlicher Gefälligkeiten hinausgingen.
Am 06.04.2018 stellte die Kanzlei ihre Leistungen mit einem Betrag von 1.056,48 EUR in Rechnung. Diese ursprüngliche Rechnung wies zwei Formfehler auf: Zum einen war als Leistungsdatum der April 2018 angegeben, obwohl die Leistungen bereits im Jahr 2018 (Januar) erbracht worden waren. Zum anderen zitierte die Kanzlei bei der Position „Erledigungsgebühr für Rücknahme des Haftungsbescheides" die zum damaligen Zeitpunkt bereits außer Kraft getretene Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) statt der geltenden Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Der Beklagte zahlte nicht. Nach mehrfacher Mahnung beauftragte die Kanzlei einen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Forderung, woraus Kosten von 169,50 EUR entstanden.
Am 31.12.2017 feierten beide Parteien gemeinsam Silvester. Der Beklagte brachte zu diesem Anlass eine große Menge Getränke mit. Im Verlauf der Feier soll zwischen dem Beklagten und dem Gesellschafter der Kanzlei ein Gespräch stattgefunden haben, dessen Inhalt im Prozess höchst streitig war. Der Beklagte behauptete, der Gesellschafter habe dabei auf alle Forderungen der Kanzlei verzichtet — oder zumindest Unentgeltlichkeit vereinbart.
Bemerkenswert ist, dass der Beklagte im Verlauf des Verfahrens drei voneinander abweichende Versionen des Gesprächsinhalts zu Protokoll gab: In einer Version soll der Gesellschafter gesagt haben „Das ist schon in Ordnung", in einer anderen Version „Ich möchte nichts für meine Leistung" und in einer dritten Version „Du weißt doch, dass ich für meine Arbeit nichts haben möchte." Diese Widersprüchlichkeit sollte sich als entscheidend für den Ausgang des Verfahrens erweisen.
Während des laufenden Rechtsstreits reichte die Kanzlei am 28.02.2020 eine neu erstellte, korrigierte Rechnung vom 30.01.2020 ein. Diese Rechnung wies nunmehr das korrekte Leistungsdatum (Januar 2018) aus und zitierte durchgehend die zutreffenden Vorschriften der StBVV. Der Gesamtbetrag erhöhte sich auf 1.547,95 EUR, da weitere Leistungspositionen hinzugekommen waren. Die Kanzlei erweiterte ihre Klage entsprechend.
Unstreitig war zwischen den Parteien, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden waren und die Vergütung der Höhe nach ortsüblich und angemessen war.
Das Gericht hatte drei voneinander unabhängige Einwendungen des Beklagten zu prüfen, die jeweils geeignet gewesen wären, die Klageforderung zu Fall zu bringen:
Unentgeltlichkeitsvereinbarung
Haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, wonach die Kanzlei ihre Leistungen unentgeltlich erbringt?
Forderungsverzicht
Hat der Gesellschafter der Kanzlei auf der Silvesterfeier nachträglich auf die Vergütungsforderung verzichtet?
Formunwirksamkeit der Rechnung
Macht die Zitierung einer außer Kraft getretenen Norm und ein falsches Leistungsdatum die gesamte Honorarrechnung unwirksam?
Das AG Bad Oeynhausen gab der Klage in vollem Umfang statt. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Kanzlei 1.547,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen — aus 1.056,48 EUR seit dem 12.10.2019 und aus weiteren 491,47 EUR seit dem 09.03.2020. Zusätzlich wurde der Beklagte zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten von 169,50 EUR verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte vollständig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wurde auf 1.547,95 EUR festgesetzt.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass gemäß § 612 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bei einer Steuerberatertätigkeit ist dies grundsätzlich der Fall — Steuerberatung ist eine typisch entgeltliche Berufstätigkeit, bei der kein vernünftiger Auftraggeber davon ausgehen kann, die Leistung werde unentgeltlich erbracht.
„Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist."
Das Gericht analysierte die subjektiven Vorstellungen beider Parteien bei Vertragsschluss. Der Gesellschafter der Kanzlei ging unstreitig davon aus, dass die Leistungen entgeltlich sein sollten. Entscheidend war aber, dass auch der Beklagte selbst davon ausging: Er trug vor, er habe sich bei Vertragsschluss vorgestellt, er werde dem Gesellschafter für dessen Tätigkeit etwas geben — beispielsweise einen Lautsprecher oder einen Geschenkkorb mit Gin und Tonic. Damit hatte der Beklagte gerade keine Unentgeltlichkeit vorgestellt, sondern im Gegenteil eine Verpflichtung zur Gegenleistung.
Das Mitbringen einer großen Menge Getränke zur Silvesterfeier interpretierte das Gericht folgerichtig nicht als Ausdruck einer Unentgeltlichkeitsvereinbarung, sondern als Ausdruck eben dieser Verpflichtung zur Gegenleistung. Der Beklagte hatte sich vorgestellt, gegenüber der Kanzlei zu einer Gegenleistung verpflichtet zu sein — auch wenn er sich keine Geldzahlung, sondern eine Sachleistung vorgestellt hatte.
Der Beklagte behauptete, der Gesellschafter habe auf der Silvesterfeier auf alle Forderungen der Kanzlei verzichtet. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Beklagte nicht konkret genug darlegen konnte, was der Gesellschafter tatsächlich gesagt hatte. Im Verlauf des Verfahrens präsentierte der Beklagte drei voneinander abweichende Versionen des Gesprächsinhalts, die sich inhaltlich wesentlich unterschieden. Wenn man nicht feststellen kann, was gesagt worden ist, kann man auch nicht feststellen, welche objektive Bedeutung das Gesagte hatte.
Das Gericht wandte die Grundsätze der objektiven Auslegung von Willenserklärungen an. Entscheidend ist nicht, was der Erklärende ausdrücken wollte oder was der Empfänger verstanden hat, sondern was der Empfänger vernünftigerweise verstehen konnte und musste — der sogenannte „objektive Empfängerhorizont".
Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellte, der Gesellschafter habe gesagt „Ich möchte nichts für meine Leistung" oder „Du weißt doch, dass ich für meine Arbeit nichts haben möchte", wäre dies nach objektiver Auslegung kein Verzicht auf die bereits entstandene Vergütungsforderung. Ein objektiver Dritter hätte bei diesem Gesamtbild — Partygespräch „zwischen Tür und Angel", Leistungen im Wert von über 1.500 EUR, beiderseitige Rechnungsstellung für größere Leistungen, Getränke für alle Partygäste — nicht angenommen, dass die Kanzlei auf eine Forderung von über 1.000 EUR verzichtet.
Ein Gespräch auf einer Privatfeier, dessen Inhalt der Beklagte in drei verschiedenen Versionen schildert, genügt nicht als Grundlage für einen wirksamen Forderungsverzicht. Ohne konkreten, widerspruchsfreien Sachvortrag kann das Gericht weder feststellen, was gesagt wurde, noch welche rechtliche Bedeutung dem Gesagten zukommt.
Das Gericht sah von einer Vernehmung der benannten Zeugen ab, weil sich der Beklagte nicht auf einen konkreten Sachvortrag bezog, sondern eine Ausforschung des Sachverhalts anstrebte. Eine solche Ausforschung ist im Zivilprozess nicht möglich: Zeugen können nur zu konkreten, vom Beweisführer behaupteten Tatsachen vernommen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 StBVV kann ein Steuerberater seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 StBVV sind in der Berechnung unter anderem die angewandten Vorschriften der StBVV anzugeben. Die ursprüngliche Rechnung vom 06.04.2018 verstieß gegen diese Anforderungen, weil sie eine außer Kraft getretene Norm zitierte und ein falsches Leistungsdatum enthielt.
Das Gericht stellte klar, dass Formfehler in der Honorarrechnung die Rechtswirkungen der Liquidation nicht insgesamt beseitigen. Der Rechnungsempfänger ist zwar nur verpflichtet, die wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen zu zahlen — nicht mehr. Aber die Verpflichtung zur Zahlung der tatsächlich entstandenen und angemessenen Vergütung besteht unabhängig von Formfehlern in der Rechnung fort.
Entscheidend ist, ob die erbrachten Leistungen tatsächlich vergütungspflichtig sind und ob die Höhe der Vergütung angemessen ist. Beides war hier unstreitig: Die Kanzlei hatte die Leistungen tatsächlich erbracht, und die abgerechnete Vergütung war der Höhe nach ortsüblich und angemessen.
Das Gericht folgte der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 15.02.1993, 22 U 183/91) und bestätigte, dass ein Steuerberater einen Formverstoß durch eine korrigierte Honorarrechnung heilen kann. Im Honorarprozess genügt sogar ein entsprechender Vortrag des Steuerberaters. Die Kanzlei hatte während des Rechtsstreits eine formell fehlerfreie Rechnung vom 30.01.2020 eingereicht, die sowohl das korrekte Leistungsdatum als auch die zutreffenden Normen der StBVV enthielt. Damit war der Formverstoß geheilt.
Zitiert die Honorarrechnung eine falsche oder außer Kraft getretene Norm, oder enthält sie ein unzutreffendes Leistungsdatum, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Rechnung. Der Steuerberater kann den Formverstoß durch Einreichung einer korrigierten Rechnung — auch noch während eines laufenden Honorarprozesses — heilen. Die Forderung bleibt in Höhe der tatsächlich entstandenen und angemessenen Vergütung bestehen.
Das Urteil des AG Bad Oeynhausen enthält mehrere praxisrelevante Erkenntnisse für Steuerberater, die mit ähnlichen Einwendungen von Mandanten konfrontiert werden:
Steuerberatertätigkeit ist typisch entgeltlich. Selbst wenn keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, gilt die Vergütung nach § 612 BGB als stillschweigend vereinbart. Eine behauptete Unentgeltlichkeitsvereinbarung muss der Mandant konkret beweisen.
Ein Mandant, der behauptet, der Steuerberater habe auf seine Forderung verzichtet, muss dies konkret und widerspruchsfrei darlegen und beweisen. Vage oder widersprüchliche Angaben über den Inhalt eines Gesprächs genügen nicht. Das Risiko der Beweislosigkeit trägt der Mandant.
Eine fehlerhafte Zitierung von Normen oder ein falsches Leistungsdatum macht die Honorarrechnung nicht insgesamt unwirksam. Der Steuerberater kann den Formverstoß durch eine korrigierte Rechnung heilen — auch noch im laufenden Honorarprozess. Die Forderung bleibt in Höhe der tatsächlich entstandenen Vergütung bestehen.
Befindet sich der Mandant mit der Zahlung im Verzug und beauftragt der Steuerberater einen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Geltendmachung, sind die dadurch entstandenen Anwaltskosten als Verzugsschaden erstattungsfähig (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB). Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert zum Zeitpunkt der Beauftragung.
Das Urteil zeigt, dass persönliche Beziehungen zwischen Steuerberater und Mandant ein erhöhtes Risiko für Einwendungen wie Unentgeltlichkeit oder Verzicht begründen. Steuerberater sollten in solchen Konstellationen besonders sorgfältig auf schriftliche Auftragserteilung und klare Vergütungsvereinbarungen achten. Informelle Äußerungen — insbesondere auf Privatveranstaltungen — sollten vermieden werden.
Fundstelle: DStRE 2022, 574–576 (red. Leitsatz und Gründe) | AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 26. Juni 2020 – 24 C 868/19 –, juris | ECLI:DE:AGMI2:2020:0626.24C868.19.00
Mandanten, die Unentgeltlichkeit behaupten oder auf einen angeblichen Verzicht pochen, können mit den richtigen rechtlichen Mitteln erfolgreich in Anspruch genommen werden. Wir kennen die Einwendungen — und wie man sie widerlegt.