Sachverständigengutachten und Honorarrechnung auf einem Anwaltsschreibtisch mit StBerG- und StBVV-Gesetzbüchern
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Steuerberatervergütung einklagenKlage überwiegend erfolgreich

Sachverständigengutachten bestätigt StBVV-Gebühren: Steuerberatungskanzlei setzt Honorarforderung durch

Eine Steuerberatungskanzlei klagte auf Zahlung von 4.362,01 EUR für Steuerberatungsleistungen. Die Mandantin verweigerte die Zahlung und berief sich auf inhaltliche Fehler in den Rechnungen sowie Verjährung. Das AG Bochum sprach der Kanzlei nach Einholung eines Sachverständigengutachtens 4.000,72 EUR zu — und legte dabei wichtige Maßstäbe für die Überprüfung von StBVV-Gebühren fest.

Gericht
AG Bochum
Entscheidung
18.04.2023
Aktenzeichen
39 C 397/21
Zugesprochen
4.000,72 €
Ergebnis
Klage überwiegend erfolgreich — 4.000,72 EUR zugesprochen
Beweismittel
Sachverständigengutachten (Steuerberater C.)
Kosten
Vollständig von Beklagter zu tragen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

Sachverhalt

Eine Steuerberatungskanzlei (im Folgenden: Kanzlei) wurde von einer Mandantin mit der Durchführung von Steuerberatertätigkeiten beauftragt. Der Auftrag umfasste drei Bereiche: die steuerliche Betreuung der gewerblichen Tätigkeiten der Mandantin, die Bearbeitung ihrer Vermietungstätigkeiten sowie die Erstellung der privaten Einkommensteuererklärung. Die Mandantin hatte zu diesem Zeitpunkt noch ihren Geburtsnamen geführt.

Nachdem die Kanzlei sämtliche beauftragten Leistungen erbracht und die entsprechenden Steuerbescheide vom Finanzamt erteilt worden waren, stellte sie der Mandantin am 31. Juli 2018 zwei separate Rechnungen in Rechnung:

Rechnung N01 — Private Leistungen
1.371,42 EUR

Einkommensteuererklärung, Ermittlung Überschüsse aus Kapitalvermögen und Vermietung/Verpachtung (zwei Objekte), Post- und Telekommunikationspauschale

Rechnung N02 — Betriebliche Leistungen
2.990,59 EUR

Buchführung einschließlich Kontierung der Belege, Jahresabschluss, betriebliche Steuererklärungen — Gegenstandswert: Jahresumsatz des Gewerbebetriebs

Die Kanzlei forderte die Mandantin auf, die Rechnungsbeträge innerhalb von acht Tagen zu überweisen. In der Folgezeit fanden Gespräche über die Rechnungen statt. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2018 wandte sich die Mandantin an die Kanzlei und machte verschiedene Einwendungen gegen die Rechnungen geltend. Ein Sachbearbeiter der Kanzlei antwortete hierauf mit E-Mail vom 5. November 2018. Eine Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgte jedoch letztlich nicht.

Die Mandantin bestritt im Prozess, dass die Rechnungen inhaltlich korrekt erstellt worden seien. Sie trug vor, die Rechnungen seien für einen Laien nicht nachvollziehbar — es müsse erkennbar sein, aus welchen Positionen und Tätigkeiten sich die Rechnungssumme zusammensetze. Zudem erhob sie die Einrede der Verjährung: Mit Ablauf des Jahres 2021 seien die Forderungen verjährt.

Das Gericht holte zur Klärung der Frage, ob die in Ansatz gebrachten Gebühren der StBVV entsprechen, zwei Gutachten des Sachverständigen Steuerberater C. ein: ein Hauptgutachten vom 22. August 2022 und ein Ergänzungsgutachten vom 21. Januar 2023, in dem der Sachverständige auf die Einwendungen der Beklagten einging.

Die vier zentralen Streitfragen

01

Besteht überhaupt ein Vergütungsanspruch?

Die Mandantin hatte keinen schriftlichen Steuerberatungsvertrag mit vereinbarter Vergütung. Fraglich war, ob und nach welchem Maßstab die Kanzlei Vergütung verlangen kann, wenn keine formwirksame Vergütungsvereinbarung vorliegt.

02

Entsprechen die Rechnungen den formalen Anforderungen der StBVV?

Die Beklagte rügte, die Rechnungen seien inhaltlich nicht korrekt und für einen Laien nicht nachvollziehbar. § 9 Abs. 2 StBVV schreibt vor, welche Angaben eine Honorarrechnung des Steuerberaters enthalten muss.

03

Sind die angesetzten Gebühren der Höhe nach korrekt?

Kernfrage des Verfahrens: Entsprechen die in den Rechnungen angesetzten Gegenstandswerte, Gebührentatbestände und Gebührensätze der StBVV? Insbesondere bei den Rahmengebühren (§ 11 StBVV) war die Billigkeit des Ermessens zu prüfen.

04

Sind die Forderungen verjährt?

Die Beklagte berief sich auf Verjährung mit Ablauf des Jahres 2021 (§ 195 BGB: dreijährige Regelverjährung ab Ende 2018). Die Klage war am 27.12.2021 bei Gericht eingegangen, die Zustellung erfolgte erst am 8.1.2022.

Entscheidungsgründe im Detail

1. Vergütungsanspruch nach § 612 BGB i.V.m. StBVV

Das Gericht bejahte den Vergütungsanspruch der Kanzlei. Da nicht ersichtlich war, dass zwischen den Parteien eine formwirksame Vereinbarung über eine bestimmte Vergütung getroffen worden war, richtete sich die Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB. Bei einer steuerlichen Beratung handelt es sich um eine Leistung, die regelmäßig in Geld vergütet wird. Die Kanzlei hatte daher gemäß § 612 Abs. 2 BGB jedenfalls einen Anspruch auf die übliche Vergütung.

Die übliche Vergütung für Steuerberater richtet sich nach den Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Dies gilt insbesondere für die Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG: Steuerberater haben die Aufgabe, ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die Aufstellung von Jahresabschlüssen und deren steuerrechtliche Beurteilung sowie die Erstellung von Steuererklärungen. Die StBVV gilt damit für alle diese Tätigkeiten.

2. Rechnung N02 (betriebliche Leistungen) — vollständig zugesprochen: 2.990,59 EUR

Der Sachverständige Steuerberater C. hat sich in seinem Gutachten vom 18. August 2022 mit allen vier in der Rechnung N02 enthaltenen Positionen ausreichend auseinandergesetzt. Er ist dabei dezidiert auf jede Einzelposition unter Überprüfung der formalen Anforderungen, der jeweiligen Tabelle, des Gegenstandswertes sowie der Höhe der Gebühr eingegangen. Das Ergebnis: Der Betrag von 2.990,59 EUR brutto stimmt mit dem Inhalt der StBVV überein.

Besonders relevant war die Frage der Buchführungsgebühr. Als Bemessungsgrundlage für den Gegenstandswert ist der Jahresumsatz des Unternehmens heranzuziehen (§ 35 StBVV, Tabelle C). Der angesetzte Gebührensatz von 6/10 liegt sogar unterhalb der Mittelgebühr (der Rahmen reicht von 2/10 bis 12/10, die Mittelgebühr beträgt 7/10). Das Gericht hatte daher keine Zweifel, dass der angesetzte Gebührensatz der Billigkeit entspricht — er liegt sogar unterhalb der Mittelgebühr von 2/10 bis 12/10. Den Ausführungen des Sachverständigen schloss sich das Gericht nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich an.

3. Rechnung N01 (private Leistungen) — teilweise zugesprochen: 1.010,13 EUR statt 1.371,42 EUR

Bei der Rechnung N01 war das Ergebnis differenzierter. Der Sachverständige und das Gericht bestätigten folgende Positionen als korrekt:

  • Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte — Gegenstandswert und Gebührenansatz korrekt
  • Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen — Gebühr von 3/20 ist eine niedrige Gebühr, sogar unterhalb der Mittelgebühr (6,5/20)
  • Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (20,00 EUR) — nach § 16 Abs. 1 StBVV gerechtfertigt

Jedoch mussten bei zwei Vermietungspositionen Abzüge vorgenommen werden: Bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Objekt G.-Straße) wurde die Gebühr mit 12/20 zum Höchstsatz angesetzt. Die maximal abrechenbare Mittelgebühr beträgt jedoch lediglich 6,5/20 — Abzug: 140,25 EUR netto. Entsprechendes galt für das Objekt F.-Straße — Abzug: 163,35 EUR netto.

Nach Abzug dieser überhöhten Gebühren verblieb für Rechnung N01 ein berechtigter Betrag von 848,85 EUR netto + 19 % USt = 1.010,13 EUR brutto.

4. Verjährung — nicht eingetreten (§ 167 ZPO)

Die Beklagte berief sich auf Verjährung mit Ablauf des Jahres 2021. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und begann mit dem Schluss des Jahres 2018 zu laufen (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne Hemmung wäre die Verjährung also mit Ablauf des 31. Dezember 2021 eingetreten.

Die Klage war jedoch bereits am 27. Dezember 2021 mit Kostenmarke bei Gericht eingegangen — also noch vor Ablauf der Verjährungsfrist. Die Zustellung an die Beklagte erfolgte am 8. Januar 2022. Gemäß § 167 ZPO tritt die Hemmungswirkung der Verjährung bereits mit dem Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt — was hier der Fall war. Die Verjährung war damit nicht eingetreten.

5. Kostenentscheidung — vollständig zu Lasten der Beklagten

Obwohl die Klägerin mit einem Betrag von 361,29 EUR (= 4.362,01 EUR − 4.000,72 EUR) unterlegen ist, trägt die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann das Gericht einer Partei die gesamten Kosten auferlegen, wenn die andere Partei nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil unterliegt. Da die Klägerin lediglich mit weniger als 10 % der Gesamtforderung unterlegen ist, entsprach es billigem Ermessen, die Beklagte mit den gesamten Kosten zu belasten.

Ergebnis auf einen Blick

4.000,72 €
Zugesprochen
(von 4.362,01 € gefordert)
91,7 %
Erfolgsquote
Unterliegen < 10 %
100 %
Kosten bei Beklagter
§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Rechnung N02 (betriebliche Leistungen)2.990,59 EUR ✓ vollständig
Rechnung N01 (private Leistungen)1.010,13 EUR (von 1.371,42 EUR)
Gesamt zugesprochen4.000,72 EUR

6 Praxishinweise für Steuerberater

1

Sachverständigengutachten als zentrales Beweismittel

Bei Streitigkeiten über die Höhe von StBVV-Gebühren ist das Sachverständigengutachten eines unabhängigen Steuerberaters das entscheidende Beweismittel. Das Gericht folgt dem Sachverständigen, wenn dessen Ausführungen schlüssig und widerspruchsfrei sind und er sich mit allen Einwendungen des Gegners auseinandergesetzt hat. Lassen Sie Ihre Rechnungen im Zweifelsfall vorab von einem Kollegen auf StBVV-Konformität prüfen.

2

Rahmengebühren: Gebührensatz muss billigem Ermessen entsprechen

Bei Rahmengebühren (§ 11 StBVV) bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände — insbesondere Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Ein Ansatz oberhalb der Mittelgebühr ist möglich, muss aber besonders begründet sein. Im vorliegenden Fall führte der Ansatz zum Höchstsatz (12/20) bei Vermietungspositionen zu einer Gebührenminderung.

3

Rechnungsanforderungen nach § 9 Abs. 2 StBVV einhalten

Die Rechnung muss die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften der Gebührenverordnung enthalten. Bei Wertgebühren ist der Gegenstandswert anzugeben. Nur eine formell korrekte Rechnung ist fällig.

4

Verjährung durch rechtzeitige Klageeinreichung hemmen

Die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Entscheidend ist: Die Klage muss noch vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingehen — nicht erst zugestellt werden. Gemäß § 167 ZPO tritt die Hemmungswirkung bereits mit dem Klageeingang ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Warten Sie daher nicht bis zum letzten Tag.

5

StBVV gilt für alle Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG

Die StBVV ist zwingend für alle Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters anzuwenden — also für Steuererklärungen, Jahresabschlüsse, Buchführung und steuerrechtliche Beratung. Eine Abweichung nach unten ist nur durch schriftliche Vergütungsvereinbarung möglich. Ohne eine solche Vereinbarung gilt die StBVV als übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB.

6

Kostenentscheidung: Geringfügiges Unterliegen schützt vor Kostenteilung

Unterliegt die klagende Partei nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihrer Forderung (in der Praxis: unter 10 %), kann das Gericht die gesamten Kosten des Rechtsstreits der unterlegenen Partei auferlegen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Klage erhoben werden soll.

Honorarforderung durchsetzen?

Dieses Urteil zeigt: Auch wenn Mandanten die Rechnungen inhaltlich angreifen oder Verjährung einwenden — mit dem richtigen Sachverständigengutachten und einer rechtzeitigen Klage lassen sich StBVV-Gebühren erfolgreich durchsetzen. Sprechen Sie uns an.