
Eine Mandantin behauptete, mit einem Mitarbeiter des Steuerberaters mündlich ein Pauschalhonorar von nur 50,00 EUR pro Monat vereinbart zu haben. Das AG Schwelm wies diesen Einwand zurück: Das Schriftformerfordernis des § 14 StBGebV gilt für Pauschalvergütungen ausnahmslos — unabhängig davon, ob die Pauschale höher oder niedriger als die gesetzliche Vergütung ist. Der Steuerberater erhielt 1.695,63 EUR nach StBVV zugesprochen.
Ein Steuerberater (im Folgenden: Kläger) wurde von einer Mandantin (im Folgenden: Beklagte) mit der Durchführung von Steuerberatungsleistungen für den Zeitraum April 2017 bis Mai 2018 beauftragt. Der Steuerberatungsvertrag wurde mündlich geschlossen — über die genauen Einzelheiten des Vertrags, insbesondere über die vereinbarte Vergütung, bestand zwischen den Parteien erheblicher Streit.
Die Beklagte trug vor, bei der Mandatsaufnahme habe ein Mitarbeiter des Klägers — der als Zeuge vernommene frühere Angestellte — mit ihr mündlich ein Pauschalhonorar von 50,00 EUR pro Monat vereinbart. Diese Abrede solle für sämtliche Steuerberatungsleistungen gelten. Der Kläger bestritt dies.
Der Kläger rechnete die erbrachten Leistungen in zwei separaten Rechnungen nach den Gebührensätzen der Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) ab:
Buchführung inkl. Kontierung der Belege
Zeitraum: April bis Dezember 2017
Gegenstandswert: 133.022,99 EUR
Gebührensatz: 7/10 (Mittelgebühr)
Zahlung der Beklagten: 598,00 EUR
Restforderung: 1.070,62 EUR
Buchführung inkl. Kontierung: Jan.–Mai 2018
Gegenstandswert: 172.091,47 EUR, Satz: 5/10
Anlagebuchführung: Apr. 2017–Mai 2018
Gebührensatz Anlagebuchführung: 2/10
Zahlung der Beklagten: 238,00 EUR
Restforderung: 908,95 EUR
Die Beklagte zahlte auf die erste Rechnung 598,00 EUR und auf die zweite Rechnung 238,00 EUR — insgesamt also 836,00 EUR. Den Restbetrag von 1.982,57 EUR verweigerte sie mit dem Hinweis auf die behauptete Pauschalabrede. Daneben bestritt sie, dass die Kontierung der Belege ordnungsgemäß erbracht worden sei, und machte geltend, der Gebührensatz von 7/10 sei unangemessen hoch. Zudem trug sie vor, für die Anlagebuchführung sei kein gesonderter Auftrag erteilt worden.
Das Gericht erhob Beweis durch Vernehmung des ehemaligen Mitarbeiters als Zeuge sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 24.03.2021, das sich mit der Frage befasste, ob die Kontierung der Belege ordnungsgemäß erbracht worden war und ob die angesetzten Gebührensätze der StBVV entsprechen.
Die Beklagte behauptete, mit einem Mitarbeiter des Steuerberaters mündlich ein Pauschalhonorar von 50,00 EUR pro Monat vereinbart zu haben. Wenn diese Abrede wirksam wäre, würde sie die gesetzlichen StBVV-Gebühren vollständig ersetzen und die Forderung des Klägers auf einen Bruchteil reduzieren.
Nein — mündliche Pauschalvergütung ist nach § 14 StBGebV i.V.m. § 125 BGB nichtig.
Die Beklagte hielt den angesetzten Gebührensatz von 7/10 für unangemessen hoch. Nach § 33 Abs. 1 StBVV beträgt die Monatsgebühr für Buchführung 2/10 bis 12/20. Die Mittelgebühr liegt bei 7/10. Der Kläger hatte keine besondere Begründung für die Wahl der Mittelgebühr gegeben.
Ja — 7/10 entspricht der gesetzlichen Mittelgebühr und ist ohne besondere Begründung zulässig.
Die Beklagte bestritt, dass die Kontierung der Belege tatsächlich und ordnungsgemäß erbracht worden sei. Da die Kontierung Bestandteil der abgerechneten Buchführungsleistung ist, hätte eine fehlende oder mangelhafte Kontierung den Vergütungsanspruch gemindert.
Ja — Kontierung ist erbracht, wenn Buchungen in der EDV erfasst und Konten zugeordnet sind.
Der Kläger hatte in Rechnung 2 zusätzlich zur Finanzbuchführung Gebühren für die Anlagebuchführung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV angesetzt. Die Beklagte bestritt, hierfür einen gesonderten Auftrag erteilt zu haben.
Nein — bei Vollbuchführungsauftrag ohne gesonderten Auftrag und Honorarvereinbarung kein Anspruch.
Das Gericht wies den Einwand der behaupteten Pauschalvergütung von 50,00 EUR/Monat mit einer grundlegenden Begründung zurück: Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 StBGebV gilt für Pauschalvergütungen grundsätzlich — und nicht nur in den Fällen, in denen die Pauschale höher als die gesetzliche Vergütung nach der StBVV wäre.
Das Gericht begründete dies damit, dass § 14 StBGebV detaillierte Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Pauschalvergütung festlegt. Wenn der Gesetzgeber das Schriftformerfordernis nur auf Fälle mit höherer Vergütung hätte beschränken wollen, hätte er dies durch eine einschränkende Formulierung zum Ausdruck bringen können. Da er dies nicht getan hat, gilt die Formvorschrift umfassend.
Die Folge des Formverstoßes ist die Nichtigkeit der mündlichen Vereinbarung nach § 125 BGB. Die Beklagte konnte sich also nicht auf die behauptete 50-EUR-Abrede berufen.
Das Gericht prüfte auch, ob der Kläger nach § 242 BGB (Treu und Glauben) an die formunwirksame Vereinbarung gebunden sein könnte — etwa weil er sich treuwidrig auf die Nichtigkeit beruft. Dies verneinte das Gericht: Im vorliegenden Fall fehlte es an einer langjährigen, ähnlich gehandhabten Praxis im Verhältnis zur Beklagten, auf die diese hätte vertrauen können. Trotz richterlichen Hinweises vom 24.09.2020 hatte die Beklagte keine entsprechenden Umstände vorgetragen. Zudem bestätigte der als Zeuge vernommene ehemalige Mitarbeiter die behauptete Pauschalvereinbarung nicht.
Das Gericht ordnete den Steuerberatungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter ein (§§ 675, 611 BGB). Da die Arbeitsergebnisse des Klägers mittlerweile unstreitig zur Verfügung gestellt worden waren, war die Vergütung nach § 7 StBGebV fällig. Der Kläger hatte seine Leistungen zu Recht nach den Gebührensätzen der StBVV abgerechnet.
Nach § 33 Abs. 1 StBVV beträgt die Monatsgebühr für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege 2/10 bis 12/20. Die Mittelgebühr liegt bei 7/10. Das Gericht stellte klar: Berechnet der Steuerberater die Mittelgebühr und sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die erbrachte Leistung nur unterdurchschnittlich schwierig war, bedarf es keiner weiteren Darlegung der Bestimmungsgrundlagen.
Der Sachverständige kam in seinem Gutachten ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Gebührensatz von 7/10 im vorliegenden Fall nicht unangemessen ist. Das Gericht stützte sich dabei auch auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 11.09.2018, 23 U 155/17, Rn. 27) und des OLG Hamm (Urteil vom 26.11.2013, 25 U 5/13, Rn. 52), die in gleichgelagerten Fällen denselben Maßstab angelegt hatten.
Der Gegenstandswert von 133.022,99 EUR (Rechnung 1) war zwischen den Parteien unstreitig. Damit stand der Honoraranspruch für die erste Rechnung in voller Höhe fest: 1.668,62 EUR abzüglich der bereits gezahlten 598,00 EUR = 1.070,62 EUR.
Der Sachverständige stellte klar, was unter einer ordnungsgemäßen Kontierung der Belege zu verstehen ist: Es ist ausreichend, wenn die einzelnen Buchungen in der elektronischen Datenverarbeitung erfasst und den einzelnen Konten zugeordnet werden können. Physische Kontierungsvermerke auf den Belegen selbst sind nicht zwingend erforderlich.
Das Gericht folgte dieser sachverständigen Einschätzung und stellte fest, dass die Kontierung von Klägerseite ordnungsgemäß erbracht worden war. Der Einwand der Beklagten, die fehlenden Kontierungsvermerke auf den Belegen belegten eine mangelhafte Leistung, griff daher nicht durch.
Hier gab das Gericht der Beklagten Recht: Zwar ist die Anlagebuchführung grundsätzlich gesondert neben der Finanzbuchführung abrechnungsfähig. Es gilt jedoch eine wichtige Ausnahme: Ein Steuerberater, der mit der Vollbuchführung und der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt ist, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Gebühren für die Anlagebuchführung — sofern kein gesonderter Auftrag und keine Honorarvereinbarung hierfür vorliegen.
Der als Zeuge vernommene ehemalige Mitarbeiter konnte weder einen gesonderten Auftrag zur Anlagebuchführung noch eine diesbezügliche Honorarvereinbarung bestätigen. Damit fehlte die Grundlage für die in Rechnung 2 angesetzten Anlagebuchführungsgebühren in Höhe von 287,00 EUR.
Das Gericht kürzte die Forderung aus Rechnung 2 entsprechend: 725,22 EUR (Buchführung Jan.–Mai 2018) abzüglich 238,00 EUR (bereits gezahlt) = 487,22 EUR zugesprochen; die Anlagebuchführungsgebühren von 287,00 EUR wurden abgewiesen.
| Position | Gefordert | Zugesprochen | Status |
|---|---|---|---|
| Buchführung Apr.–Dez. 2017 (Rechnung 1) | 1.070,62 EUR | 1.070,62 EUR | Vollständig |
| Buchführung Jan.–Mai 2018 (Rechnung 2) | 487,22 EUR | 487,22 EUR | Vollständig |
| Anlagebuchführung (Rechnung 2) | 287,00 EUR | 0,00 EUR | Abgewiesen |
| Gesamt | 1.982,57 EUR | 1.695,63 EUR | 85,5 % |
Zinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2019. Kosten des Rechtsstreits: Beklagte 85 %, Kläger 15 % (§ 92 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.982,57 EUR.
§ 14 Abs. 1 StBGebV verlangt Schriftform für jede Pauschalvergütung — unabhängig davon, ob die Pauschale höher oder niedriger als die gesetzliche Vergütung ist. Mündliche Abreden sind nach § 125 BGB nichtig. Nutzen Sie ausschließlich schriftliche Vergütungsvereinbarungen mit Unterschrift des Mandanten.
Die Mittelgebühr nach § 33 Abs. 1 StBVV (7/10) bedarf keiner besonderen Begründung, sofern keine Anhaltspunkte für eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit vorliegen. Erst bei Abweichung nach oben oder unten ist eine Begründung erforderlich.
Für eine ordnungsgemäße Kontierung der Belege ist es ausreichend, wenn die Buchungen in der EDV erfasst und den Konten zugeordnet sind. Physische Kontierungsvermerke auf den Belegen sind nicht zwingend erforderlich — können aber im Streitfall als Nachweis nützlich sein.
Wer mit Vollbuchführung und Jahresabschluss beauftragt ist, kann die Anlagebuchführung nur gesondert abrechnen, wenn ein ausdrücklicher gesonderter Auftrag und eine Honorarvereinbarung vorliegen. Dokumentieren Sie beides schriftlich — andernfalls ist der Anspruch nicht durchsetzbar.
Bei mündlichen Vertragsabreden ist der Zeugenbeweis oft das entscheidende Mittel. Im vorliegenden Fall bestätigte der Zeuge die behauptete Pauschalabrede nicht — was zur Abweisung des Mandanteneinwands führte. Halten Sie Vertragsverhandlungen schriftlich fest, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.
Selbst wenn eine Pauschalvergütung formunwirksam ist, könnte der Steuerberater nach § 242 BGB daran gebunden sein — aber nur bei einer langjährigen, ähnlich gehandhabten Praxis im konkreten Mandatsverhältnis. Ohne eine solche Praxis greift der Einwand des treuwidrigen Verhaltens nicht.
Dieses Urteil zeigt: Auch wenn Mandanten eine mündliche Pauschalabrede behaupten oder Rechnungen pauschal bestreiten, lassen sich StBVV-Honorare gerichtlich durchsetzen — vorausgesetzt, die Dokumentation stimmt. SCHILLING Rechtsanwälte unterstützt Steuerberater bei der Durchsetzung offener Honorarforderungen.
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